Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf die Artikel 2, 7 und 51, gestützt auf die nach Anhörung
der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
ausgearbeiteten Vorschläge der Kommission [1], nach den Stellungnahmen
des Europäischen Parlaments [2], nach den Stellungnahmen des Wirtschafts-
und Spzialausschusses [3], in Erwägung nachstehender Gründe:
Die bei der Anwendung der Verordnung seit 1959 gesammelten praktischen Erfahrungen
und die in dieser Zeit erfolgten Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
haben immer deutlicher gezeigt, daß eine allgemeine Revision der Verordnung
Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer [4]
geboten ist.
[1] ABl. Nr. 194 vom 28. 10. 1966, S. 3333/66, und ABl. Nr. C 95 vom 21. 9.
1968, S. 18.
[2] ABl. Nr. C 10 vom 14. 2. 1968, S. 30, und ABl. Nr. C 135 vom 14. 12. 1968,
S. 4.
[3] ABl. Nr. 64 vom 5. 4. 1967, S. 1009/67, und ABl. Nr. C 21 vom 20. 2. 1969,
S. 18.
[4] ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958, S. 561/58.
Die bestehenden Koordinierungsregeln können in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über
die soziale Sicherheit fortbesthenden großen Unterschiede erweitert, verbessert
und zugleich bis zu einem gewissen Grad vereinfacht werden.
Es ist zweckmäßig, bei dieser Gelegenheit alle Grundregelungen, die
zur Durchführung von Artikel 51 des Vertrages zugunsten der Arbeitnehmer,
einschließlich der Grenzgänger, Saisonarbeiter und Seeleute, erlassen
worden sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.
Wegen der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den
persönlichen Geltungsbereich bestehenden großen Unterschiede ist
es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für
alle Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für
Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind.
Die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
für die soziale Sicherheit fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit
der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und
sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen
dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen,
daß alle Staatsangehörige der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und
die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig
von ihren Arbeits- oder Wohnort in de Genuß der Leistungen der sozialen
Sicherheit kommen.
Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten verwirklicht
werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten
für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für
die Berechnung und die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen gruppen
von Personen zu berüchksichtigen sind, die ohne Rücksicht auf ihren
Wohnort in der Gemeinschaft unter diese Verordnung fallen.
Die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln
sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, die
Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß
sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen.
Die Berechtigten sollen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) alle ihnen
in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können;
zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus
der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten
ergeben können, ist es jedoch notwendig, als obere Grenze den höchsten
Betrag der Leistungen festzulegen, zu denen einer dieser Staaten verpflichtet
wäre, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Beschäftigugszeit dort zurückgelegt
hätte.
Um für die Mobilität der Arbeitskräfte bessere Voraussetzungen
zu schaffen, ist künftig eine stärkere Koordinierung zwischen den
Systemen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe aller Mitgliedstaaten
notwendig; um die Arbeitssuche in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern,
ist es deshalb vor allen angebracht, dem arbeitslosen Arbeitnehmer für
eine begrenzte Zeit die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats zu gewähren, die für ihn zuletzt gegolten haben.
Hinsichtlich der Familienleistungen erscheint es wünschenswert, das auf
Grund der Verordnung Nr. 3 geltende System in den Fällen, in denen Familien
getrennt leben, sowohl hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Personen
als auch hinsichtlich des Verfahrens für die Leistungsgewährung zu
verbesern.
Um den Problemen auf dem Gebiet der Arbeitslosigkeit Rechnung zu tragen, erscheint
es zweckmäßig, die Gewährung von Familienlienleistungen für
die Familienangehörigen von Arbeitslosen, die in einem anderen als dem
für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Mitgliedstaat
wohnen, allgemein einzuführen.
Ferner erscheint es angebracht, die derzeitige Beschränkung der Gewährung
von Familienlienleistungen aufzuheben: für die Zahlung von Leistungen,
die zum Unterhalt getrennt lebender Familienangehöriger beitragen sollen,
wäre dabei die Festlegung gemeinsamer Regeln für alle Mitgliedstaaten
die beste Lösung gewesen, wenn man von den Leistungen, die in erster Linie
einen bevölkerungspolitischen Anreiz darstellen, absieht; dieses Ziel muß
auch weiterhin angestrebt werden; angesichts der sehr unterschiedlichen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sind jedoch Lösungen zu wählen, die dieser Situation
Rechnung tragen: Zahlung von Familienleistungen Beschäftigugslande im Falle
von fünf Ländern, Zahlung von Familienbeihilfen des Landes, in dem
die Familienangehörigen wohnen, falls Frankreich das Beschäftigugsland
ist.
Entsprechend den Lösungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des
Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft [5] gewählt worden sind, soll den Vertretern
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, im
Rahmen eines Beratenden Ausschusses gemeinsam die von der Verwaltungskommission
behandelten Fragen zu prüfen.
Diese Verordnung kann an die Stelle der in Artikel 69 Absatz 4 des Vertrages
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl genannten Vereinbarungen treten -
[5] ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie
folgt definiert:
a) «Arbeitnehmer»: jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines
Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert
oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen
in Anhang V;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige
Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt
werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
- wenn diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses
Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder
- wenn sie bei Fehlen socher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer
errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert
oder freiwillig weiterversichert ist;
iii) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese
Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer,
für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen
von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats
freiwillig versichert ist, wenn sie früher im Rahmen eines für die
Arbeitnehmer desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche
Risiko pflichtversichert war;
b) «Grenzgänger»: jeder Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats
beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das
er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt;
der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört,
innerhalb des Gebietes des gleichen oder eines anderen Mitgliedstaats entsandt
wird, behält jedoch bis zur Höchstdauer von vier Monaten die Eigenschaft
eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Entsendung nicht
täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren
kann;
c) «Saisonarbeiter»: jeder Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats als des Staates begibt, in dem er wohnt, um dort
für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers in diesem Staat
eine Saisonarbeit auszuüben, deren Dauer keinesfalls acht Monaten überschreiten
darf, und der sich für die Dauer seiner Beschäftigung im Gebiet dieses
Staates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte Arbeit
zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt;
d) «Flüchtling»: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am
28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge festgelegt ist;
e) «Staatenloser»: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28.
September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung
der Staatenloser festgelegt ist;
f) «Familienangehöriger»: jede Person, die in den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in Fällen des Artikel
22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikel 39 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt
oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften
eine solche Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger
angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt,
so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Person
überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird;
g) «Hinterbliebener» jede Person, die in den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt
und anerkannt ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch
nur dann als Hinterbliebener angesehen, wenn sie mit dem verstorbenen Arbeitnehmer
in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, so gilt diese Voraussetzung als
erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von
dem Arbeitnehmer bestritten worden ist;
h) «Wohnort»: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;
i) «Aufenthalt»: der vorübergehende Aufenthalt;
j) «Rechtsvorschriften»: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden
und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften
in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme
der sozialen Sicherheit.
Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche
Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für
allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat.
Diese Einschränkung kann jedoch in bezug auf solche tarifvertraglichen
Vereinbarungen, die der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, welche
sich aus Gesetzen oder Verordnungen gemäß Unterabsatz 1 ergibt, jederzeit
durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden,
in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die diese Verordnung anwendbar
ist. Diese Erklärung ist gemäß Artikel 96 zu notifizieren und
zu veröffentlichen.
Unterabsatz 2 darf nicht bewirken, daß unter die Verordnung Nr. 3 fallende
Regelungen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen
werden;
k) «Abkommen über die soziale Sicherheit»: jede zwei- oder
mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für
alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige
und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten jetzt
oder künftig in Kraft ist; jede mehrseitige Vereinbarung, die für
mindestens zwei Mitgliedstaaten und ein oder mehrere Drittländer jetzt
oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarungen
getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art;
l) «Zuständige Behörde»: in jedem Mitgliedstaat der Minister
oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet
des betreffenden Staates oder in einen Teil davon für die Systeme der sozialen
Sicherheit zuständig sind;
m) «Verwaltungskommission»: die in Artikel 80 genannte Kommission;
n) «Träger»: in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde,
der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teiles hiervon obliegt;
o) «Zuständige Träger»:
i) der Träger, bei dem in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags
auf Leistungen versichert ist;
ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat
oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise
ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser
Träger seinen Sitz hat;
iii) der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats
bezeichnete Träger;
iv) der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls
es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden
Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein
System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in
Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft;
p) «Träger des Wohnorts» und «Träger des Aufenthaltsorts»:
der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger
gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig
ist, in dem der Betreffenden wohnt oder sich aufhält, oder, wenn ein solcher
Träger nicht vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde des
betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger;
q) «Zuständigen Staat»: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet
der zuständige Träger seinen Sitz hat;
r) «Versicherungszeiten»: die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten,
die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind,
als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt
gelten, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften
als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
s) «Beschäftigungszeiten»: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften,
unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt
sind, ferne alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften
als den Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
t) «Leistungen» und «Renten»: sämtliche Leistungen
und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,
aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts
anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten
treten können, sowie Beitragsertattungen;
u) i)«Familienleistungen»: alle Sach- oder Geldleistungen, die zum
Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h)
genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang
I aufgeführten besonderen Geburtsbeihilfen;
ii) «Familienbeihilfen»: regelmäßige Geldleistungen,
die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des
Alters von Familienangehörigen gewährt werden;
v) «Sterbegeld»: jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme
der unter Buchstabe t) genannten Kapitalabfindungen.
Persönlicher Geltngsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet
eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehöriger und
Hinterbliebene.
(2) Diese Verordnung gilt ferner für Hinterbliebene von Arbeitnehmern,
für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten,
und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer,
wenn die Hinterbliebene Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder
als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.
(3) Diese Verordnung gilt Beamte und die ihnen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden
ist.
Artikel 3
Gleichbehandlung
(1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die
diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörige dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder
der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich
an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wälhlbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen
für diese Organe werden jedoch davon nich berührt.
(3) Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die auf Grund
von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen,
die auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden, wird auf alle von
dieser Verordnung erfaßten Personen erstreckt, soweit Anhang II nichts
anderes bestimmt.
Artikel 4
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige
der sozialen Sicherheit, die folgende Leistugsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistugen, die zur
Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f) Sterbegeld,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.
(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf
Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit
sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich
der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
(3) Titel III berührt jedoch nich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Verpflichtungen eines Reeders.
(4) Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistugssysteme
für Opfer des Krieges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für
Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.
Artikel 5
Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung
Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel
96 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme,
die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die Mindestleistungen im Sinne
des Artikels 50 sowie die Leistungen im Sinne der Artikel 77 und 78 an.
Artikel 6
Durch diese Verordnung erseztzte Abkommen über die soziale Sicherheit
Diese Verordnung tritt für den von ihr erfaßten Personenkreis, soweit
Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, an die Stelle folgender
Abkommen über soziale Sicherheit:
a) Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten
in Kraft sind;
b) Abkommen, die für mindestens zwei Mitgliedstaaten und einen oder mehrere
dritte Staaten in kraft sind, soweit es sich um Fälle handelt, an deren
Regelung sich kein Träger dieser Drittstaaten zu beteiligen hat.
Artikel 7
Von dieser Verordnung nich berührte internationale Bestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nich die Verpflichtungen, denen folgende Übereinkünfte
zugrunde liegen:
a) die Übereinkommen, welche von der Internationale Arbeitskonferenz angenommen
worden sind, wenn sie durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ratifiziert und
in diesem Staat oder in diesen Staaten in kraft getreten sind;
b) die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats geschlossenen Vorläufigen
Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über soziale Sicherheit.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 bleiben anwendbar:
a) das Abkommen vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer,
in der Fassung vom 13. Februar 1961;
b) das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer im Internationalen Verkehrswesen;
c) die im Anhang II aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale
Sicherheit.
Artikel 8
Abschluß von Abkommen Zwischen Mitgliedstaaten
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht,
nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen
schließen.
(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 96 Absatz 1 jedes
zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat auf Grund des Absatzes 1 geschlossene
Abkommen.
Artikel 9
Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
(1) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung
oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß
der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, gelten nich für Arbeitnehmer,
auf welche diese Verordnung Anwendung findet und die im Gebiet einem anderen
Mitgliedstaat wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer
früheren Laufbahn die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung
oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten
abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt
worden sind.
Artikel 10
Aufhebung der Wohnortklauseln
Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen,
die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder,
auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch
erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht,
entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
Unterabsatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung
an den überlebenden Ehegatte gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente
hatte.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung
davon abhängig, daß der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange er auf Grund
der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversicher
ist.
Artikel 11
Anpassung von Leistungen
Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen
über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die nach
diesen Rechtsvorschriften unter berücksichtigung dieser Verordnung geschuldet
werden.
Artikel 12
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
(1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit
kann auf Grund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden.
Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod
(Renten) oder Berufskrankheit, die von den Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 41, Artikel 43 Absätze 2 und 3, Artikel 46, 50
und 51 oder Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.
(2) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des
Zusammentreffens mehrerer Leistungen der soziale Sicherheit oder des Zusammentreffens
solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen
gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften
einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen,
die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden,
oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen
werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art
bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält,
die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemaß den
Artikeln 46, 50 und 51 oder gemaß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt
werden.
(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall der
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger von
Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenen Leistungen bei Alter vorgesehen,
daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden,
so sind diese Vorschriften dem betreffenden gegenüber auch dann anwendbar,
wenn er diese Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt.
(4) Die Invaliditätsrente, auf die nach den niederländischen Rechtsvorschriften
in den Fällen Anspruch besteht, in denen der niederländische Träger
gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c) oder Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe
b) verpflichtet ist, sich an den Lasten für eine nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gewährte Leistung bei Berufskrankheit zu beteiligen,
verringert sich um den Betrag, der dem mit der Gewährung der Leistung bei
Berufskrankheit beauftragten Träger des anderen Mitgliedstaats geschuldet
wird.
TITEL II
BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 13
Allgemeine Regelung
(1) Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften
nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich
nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und auch dann, wenn er im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen,
das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats hat;
b) ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt ist, das unter
der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften
dieses Staates;
c) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats, in dessen Behörden sie beschäftigt sind;
d) ein zum Wehrdienst eines Mitgliedstaats einberufener oder wiedereinberufener
Arbeitnehmer behält seine Arbeitnehmereigenschaft und unterliegt den Rechtsvorschriften
des betreffenden Staates; ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften
von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung oder nach der Entlassung
aus dem Wehrdienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit
erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften
des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Artikel 14
Sonderregelungen
(1) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen
und Besonderheiten:
a) i) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von eines Unternehmen
beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem
Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer diser
Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen
Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist;
ii) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren
Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über
zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Staates
bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde
des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer entsandt wurde, oder die von
dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese
Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen; sie darf
nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
b) Ein Arbeitnehmer, der im internationalen Verkehrswesen in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste
eines Unternehmen beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder
für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern
im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt
und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften
des letzten Mitgliedstaats mit folgenden Einschränkungen:
i) Ein Arbeitnehmer, der von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung
beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des
Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dessen
Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständigen Vertretung befindet;
ii) ein Arbeitnehmer, der überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt
wird, in dem er wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch
dann, wenn das Unternehmen das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz
noch eine Zweigstelle oder eine ständigen Vertretung hat.
c) Ein Arbeitnehmer, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt
wird und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
ausübt, unterliegt:
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn
er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn
er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die
ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen
oder der Arbeitgeber, der ihn beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat,
sofern er nicht im Gebiet einer der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine
Tätigkeit ausübt.
d) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet einer Mitgliedstaaten von einem Unternehmen
beschäftigt wird, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft,
unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen
seinen Sitz hat.
(2) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen
und Besonderheiten:
a)Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört,
entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter
der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beschäftigt und von diesem
Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein
Schiff entsandt wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt,
unterliegt unter den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen weiterhin
den Rechtsvorschriften des ersten Staates;
b) ein gewöhnlich nich auf See beschäftigter Arbeitnehmer, der in
den Hoheitsgewässen oder in einem Hafen eines Mitgliedstaats an Bord eines
Schiffes beschäftigter wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats
fährt, und der nicht der Besatzung dieses Schiffes angehört, unterliegt
den Rechtsvorschriften des ersten Staates;
c) ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt wird, das unter
der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, und das Entgelt für diese Beschäftigung
von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren
Staates, sofern er in dessen Gebiet wohnt; das Unternehmen oder die Person,
die das Entgelt zahlt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Rentner, der eine
Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung auf Grund dieser
Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den Rentner, der Anspruch
auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats hat.
Artikel 15
Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung
(1) Artikel 13 und 14 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und
die freiwillige Weiterversicherung.
(2) Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
zu
- einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwillige Versicherung
oder freiwillige Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt
der Versicherte ausschließlich der Pflichtversicherung;
- einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
bei zwei oder mehr Systemen, so kann der Versicherte nur der freiwilligen Versicherung
oder freiwilligen Weiterversicherung angehören, für die er sich entschieden
hat.
(3) Der Versicherte kann in Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten)
jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
eines Mitgliedstaats angehören, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats Pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen
im ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
Der Versicherte, der die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
in einem Mitgliedstaats wünsch, dessen Rechtsvorschriften neben einer solchen
Versicherung eine freiwillige Höherversicherung vorsehen, kann nur dieser
Versicherung angehören.
Artikel 16
Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen
und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der
Europäischen Gemeinschaften
(1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) gilt auch für Mitglieder des Geschäftspersonal
der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für
private Hausangestellte in Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder
Dienststellen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des
entsendenden Mitgliedstaats sind, können sich jedoch für die Anwendung
der Rechtsvorschriften dieses Staates entscheiden. Dieses Wahlrecht kann am
Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden und hat keine rückwirkende
Kraft.
(3) Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften haben die Wahl
zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet sie beschäftigt sind, des Mitgliedstaats, in dem sie zuletzt versichert
waren, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen;
ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, deren
Gewährung in den beschäftigungsbedingungen für diese hilfskräfte
geregelt ist. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird
mit dem Tage des Dienstantritts wirksam.
Artikel 17
Ausnahme von den Artikeln 13 bis 16
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten können im Interesse bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen
Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.
TITEL III
BERSONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 1
KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 18
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Reschtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für
diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Saisonarbeiter, selbst wenn es sich um Zeiten
handelt, die vor dem Zeitpunkt einer Unterbrechung der Versicherung liegen,
die länger gedauert hat, als es nach den Reschtsvorschriften des zuständigen
Staates zulässig ist, unter der Voraussetzung, daß die Versicherung
des betreffenden Arbeitnehmer nicht länger als vier Monate lang unterbrochen
war.
Abschnitt 2
Arbeitnehmer und deren Familienangehörige
Artikel 19
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaats - Allgemeine
Regelung
(1) Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats
wohnen und die die nach den Reschtsvorschriften zuständigen Staates für
den Leistungsanspruchs erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung des Artikel 18, erfüllen, erhalten in dem Staat,
in dem sie wohnen:
a) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers
vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden
Reschtsvorschriften erhalten, als ob sie bei diesem versichert wären;
b) geldleistungen vom zuständigen Trägers nach den für diesen
geltenden Reschtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen
Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch
auch vom Träger des Wohnorts nach den Reschtsvorschriften des zuständigen
Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt entsprechend für Familienangehörige,
die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen,
sofern sie nicht auf Grund der Reschtsvorschriften des Staates, im dessen Gebiet
sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.
Artikel 20
Grenzgänger und deren Familienangehörige - Sonderregelungen
Grenzgänger können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen
Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach
den Reschtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger
dort wohnte. Die Familienangehörige eines Grenzgänger können
unter den gleichen Voraussetzungen Sachleistungen erhalten; die Gewährung
dieser Leistungen ist jedoch - außer in dringlichen Fällen - davon
abhängig, daß zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder zwischen
den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung
getroffen worden ist oder daß, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung,
der zuständigen Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat.
Artikel 21
Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen
Staat
(1) Die in Artikel 19 bezeichneten Arbeitnehmer und deren Familienangehörige,
die sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhalten, erhalten Leistungen
nach den Reschtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort wohnten, selbst
wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor
ihrem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten haben. Dies gilt jedoch nicht
für Grenzgänger und deren Familienangehörige.
(2) Die in Artikel 19 bezeichneten Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige
erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates
Leistungen nach den Reschtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie für
den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor dem Wohnortwechsel
Leistungen erhalten haben.
Artikel 22
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr in einen
anderen Mitgliedstaat oder Wohnortwechsel von einem Mitgliedstaat in den anderen
während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles - Notwendigkeit, sich
zwecks angemessener ärztlicher behandlung in einen anderen Mitgliedstaat
zu begeben
(1) Arbeitnehmer, welche die nach den Reschtsvorschriften des zuständigen
Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenefall
unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllen und
a) deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als
des zuständigen Mitgliedstaats eine unverzügliche Leistungsgewährung
erfordert oder
b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das
Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen
Wohnortwechsel von dem Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Träger
leistungsberechtigt geworden sind, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich
in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand
angemessene Behandlung zu erhalten, haben Anspruch auf:
i) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Träger
vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger
geltenden Reschtsvorschriften erhalten, als ob sie bei ihm versichert wären;
die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für
diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen
dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts
können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers
gewährt werden.
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert
werden, wenn ein Wohnortwechsel des Arbeitnehmers dessen Gesundheitszustand
gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in
Frage stellen würde.
Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert
werden, wenn dieser Arbeitnehmer im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt,
die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
(3)Für die Gewährung der Sachleistungen finden die Absätze 1
und 2 auch auf die Familienangehörige Anwendung.
(4)Der Leistungsanspruch der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers wird
nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Arbeitnehmer selbst einen Leistungsanspruch
nach Absatz 1 hat.
Artikel 23
Berechnung der Geldleistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen
ist, ermittelt das Durchschnittsentgelt ausschließlich auf Grund der Entgelte,
die für die nach den Reschtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten
Zeiten festgestellt worden sind.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Geldleistungen ein Pauschalentgelt zugrunde zu legen
ist, berücksichtigt ausschließlich das Pauschalentgelt oder gegebenenfalls
den Durchschnitt der Pauschalentgelte für Zeiten, die nach den Reschtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
(3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
sich die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen
richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen der betreffende
Person, die in einem anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet
des zuständigen Staates.
Artikel 24
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
(1) Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer für sich
oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim
Trägers eines anderen Mitgliedstaats den Anspruch auf ein Körperersatzstück,
ein größeres Hilfsmittel oder eine anderen Sachleistung von erheblicher
Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten
Träger wenn der betreffende Arbeitnehmer zur Zeit ihrer Gewährung
bereits beim zweiten Träger Mitglied ist.
(2) Die Verwaltungskommission legt die Liste der Leistungen fest, auf die Absatz
1 anzuwebden ist.
Abschnitt 3
Arbeitslose und deren Familienangehörige
Artikel 25
(1) Ein Arbeitslose, auf den Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe
b) Ziffer ii) Satz 2 Anwendung findet, erhält während des in Artikel
69 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitraums, wenn er nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates die Anspruchsvoraussetzungen für Sach- und
Geldleistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 -
erfüllt, folgende Leistungen:
a) Sachleistungen - für Rechnung des zuständigen Träger - vom
Träger des Mitgliedstaat, in dem er Beschäftigung sucht, nach den
für diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften, als wäre er
bei diesem versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen
geltenden Reschtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen
Träger und dem Träger des Mitgliedstaat, in dem der Arbeitslose eine
Beschäftigung sucht, können diese Leistungen jedoch auch von diesem
Träger nach den Reschtsvorschriften des zuständigen Staates für
Rechnung des zuständigen Träger gewährt werden. Leistungen bei
Arbeitslosigkeit nach Artikel 69 Absatz 1 werden während des Bezugs von
Geldleistungen nicht gewährt.
(2) Ein Vollarbeitsloser, auf den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii)
oder Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 Anwendung findet, erhält Sach- und
Geldleistungen nach den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet
er wohnt, als ob diese Reschtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung
- gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 - für ihn gegolten
hätten, diese Leistungen gehen zu Lasten des Träger des Wohnlandes.
(3) Erfüllt ein Arbeitsloser die in den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats,
der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, für den Anspruch
auf Sachleistungen geforderten Voraussetzungzn - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von Artikel 18 -, so erhalten seine Familienangehörigen in jedem Mitgliedstaat,
in dessen Gebiet sie wohnen oder sich aufhalten, diese Sachleistungen. Diese
Leistungen werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthalsorts nach den für
ihn geltenden Reschtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers
des Mitgliedstaat, gewährt, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
gehen.
(4) Der zuständige Träger kann den in Absatz 1 genannten Zeitraum
in Fällen höhrer Gewalt bis zu der Höchstdauer verlängern,
die den für den zuständigen Träger geltenden Reschtsvorschriften
vorgesehen ist; innerstaatliche Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die
die Zahlung von Leistungen bei Krankheit während eines längeren Zeitraums
erlauben, bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Rentenantragsteller und deren Familienangehörigen
Artikel 26
Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungesanspruchs gegen
den zuletzt zuständigen Träger
(1) Ein Arbeitnehmer sowie sine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen,
deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Reschtsvorschriften des zuletzt zuständigen
Mitgliedstaats während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten
diese Leistungen nach den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet die betreffenden personen wohnen; Voraussetzung hierfür ist jedoch,
daß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 - nach
den Reschtsvorschriften des Wohnlandes oder nach den Reschtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf Sachleistungen besteht oder bestünde,
wenn sie im Gebiet dieses anderen Staates Wohnten.
(2) Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus
den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er während der
Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst
zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten
Monats, für den er fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat.
(3) Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehe zu Lasten des Trägers,
an den die Beiträge gemäß Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der
Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß
Artikel 28 zu tragen hat, dem Träger des Wohnorts die Kosten der gewährten
Leistungen.
Abschnitt 5
Rentenberechtigte und deren Familienangehörigen
Artikel 27
Rentenanspruch auf Grund Reschtsvorschriften mehrerer Staaten, falls ein Anspruch
auf Sachleistungen im Wohnland besteht
Ein Rentner, der nach den Reschtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
zum Bezug von Rente berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von Artikel 18 und Anhang V - nach den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet er wohnt, Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen
erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten,
als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Reschtsvorschriften nur dieses
Mitgliedstaats hätte.
Artikel 28
Rentenanspruch auf Grund der Reschtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer
Staaten, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland nicht besteht
(1) Ein Rentner, der nach den Reschtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
zum Bezug von Rente berechtigt ist und keinen Anspruch auf Sachleistungen nach
den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält
dennoch Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern
- gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V - nach
den Vorschriften des Staates, auf Grund deren die Rente geschuldet wird, oder
zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rente geschuldet wird, Anspruch
auf Sachleistungen bestünde, wenn im Gebiet des betreffenden Staates wohnte.
Der Träger des Wohnorts gewährt diese Leistungen für Rechnung
des in Absatz 2 bezeichneten Träger, als ob der Rentner nach den Reschtsvorschriften
des Staates, in dessen Gebiet er Wohnt, Anspruch auf Rente und auf Sachleistungen
hätte.
(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen
Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:
a) Hat der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen auf Grund der Reschtsvorschriften
nur eines Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger
dieses Staates die Kosten;
b) hat der Rentner nach den Reschtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Anspruch auf diese Sachleistungen, so werden die Kosten von dem zuständige
Träger des Mitgliedstaats übernommen, nach dessen Reschtsvorschriften
er die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat; sofern die Anwendung
dieser Vorschrift dazu führt, daß die Kosten der Leistungen von mehreren
Träger zu übernehmen wären, gehen die Kosten zu Lasten des Trägers,
bei dem der Rentenberechtigte zuletzt versichert war.
Artikel 29
Familienangehörige eines Rentners, die einem anderen Staat als dieser wohnen
- Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt
(1) Familienangehörigen eines zum Bezug von Rente nach den Reschtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, erhalten Sachleistungen, als
ob der Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, sofern er Anspruch auf
Sachleistungen nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat. Diese
Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen
nach den für ihn geltenden Reschtsvorschriften zu Lasten des Träger
des Wohnorts des Rentners.
(2) Die in Absatz 1 berzeichneten Familienangehörigen, die ihren Wohnort
in dem Gebiet des Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentners wohnt, erhalten
Sachleistungen nach den Reschtsvorschriften dieser Staates, auch wernn sie bereits
vor dem Wohnortwechsel für gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterrschaft
Leistungen erhalten haben.
Artikel 30
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Artikel 24 gilt entsprechend für Rentenberechtigte.
Artikel 31
Aufenthalt des Rentners und/oder der Familienangehörigen in einem Staat
als dem, in dem sie wohnen
Ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Reschtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und den Reschtsvorschriften eines dieser
Staaten Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen
erhalten diese Sachleistungen auch während eines Aufenthalts im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats als des Staates, in dem sie wohnen. Diese Leistungen
gewährt der Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden
Reschtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Rentners.
Artikel 32
Besondere Vorschriften für die Übernahme der Kosten von Leistungen,
die ehemaligen Grenzgängern, den Familienangehörigen oder Hinterbliebenen
gewährt werden
Die Kosten Sachleistungen, die einem im Artikel 27 bezeichneten Rentner, der
früher Grenzgänger war, oder den Hinterbliebenen eines Grenzgängers
sowie den Familienangehörigen des Rentners auf Grund der Artikel 27 oder
31 gewährt worden sind, werden jedoch je zur Hälfte zwischen dem Träger
des Wohnorts des Rentners und dem Träger, bei dem er zuletzt versichert
war, aufgeteilt, sofern der Rentner während der drei Monate, die dem Beginn
des Rentenbezugs oder seinem Tod unmittelbar vorangegangen sind, Grenzgänger
war.
Artikel 33
Beiträge der Rentenberechtigten
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die
für ihn geltenden Reschtsvorschriften vorsehen, daß von Rentner zur
Deckung der Sachleistungen Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge
von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Reschtsvorschriften
berechneten Höhe einbehalten, wenn die Kosten der Sachleistungen auf Grund
der Artikel 27, 28, 29, 31, und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten
Mitgliedstaats gehen.
Artikel 34
Allgemeine Vorschrift
Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörigen,
die nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer
Erwerbstätigkeit Ansprunch auf Sachleistungen haben. In diesem Fall diese
Personen bei der Anwendung dieses kapitels als Arbeitnehmer oder als Familienangehörigen
von Arbeitnehmern.
Abschnitt 6
Verschiedene Vorschriften
Artikel 35
Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland - Vorher bestehende
Erkrankung - Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen
(1) Bestehen nach den Reschtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes
mehrere Versicherungssysteme für Krankheit und Mutterschaft, so werden
bei Anwendung der Artikel 19, 21 Absatz 1, Artikel 22, 25, 26, 28 Absatz 1,
Artikel 29 Absatz 1, oder Artikel 31 die Reschtsvorschriften des systems angewandt,
bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind; ist jedoch eines dieser
Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter
Betriebe, so werden die Reschtsvorschriften dieses Systems für diese Arbeitnehmer
und deren Familienangehörigen angewandt, wenn der Träger am Aufenthalts-
oder Wohnort, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems
zuständig ist.
(2) Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung
einer Leistung an Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung
geknüpft sind, gelten nicht für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige,
die unter diese Verordnung fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem
Mitgliedstaat sie wohnen.
(3)Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften eine
Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist,
kann gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die Leistungen für
denselben Fall von Krankheit oder Mutterschaft bereits von dem Träger eines
anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind.
Abschnitt 7
Erstattung zwischen Trägern
Artikel 36
(1) Aufwendungen für Sachleistungen, die auf Grund dieses Kapitels vom
Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Träger eines anderen
Mitgliedstaats gewährt worden sind, sind in voller Höhe zu erstatten,
soweit Artikel 32 nicht etwas anderes vorsieht.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchfführungsverordnung
gemäß Artikel 97 entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen
oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
Die Pauschalbeträge müssen den wirklichen Ausgaben möglichst
genau entsprechen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche
Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Träger
verzichten.
KAPITEL 2
INVALIDITÄT
Abschnitt 1
Arbeitnehmer, für die ausschließlich Reschtsvorschriften galten,
nach denen die Höhe der Leistungen Invalidität von der Versicherungsdauer
unabhängig ist
Artikel 37
Allgemeine Vorschriften
(1) Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Reschtsvorschriften
zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und welchen Reschtsvorschriften zurückgelegt
hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer
unabhängig ist, erhält die Leistungen gemäß Artikel 39.
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die
nach Kapitel 8 zu gewähren sind.
(2) Im Anhang III sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die
in Kraft befindlichen Reschtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben.
Artikel 38
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigen,
soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Reschtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für
diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(2) Ist nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung
bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten in
einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, oder gegebenenfalls in einer
bestimmten beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für
die Gewährung dieser Leistungen die nach Reschtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten
zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden
System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls
in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt
der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nich die erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für
die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches
nicht gibt, im system für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte
berücksichtigt.
Artikel 39
Feststellung der Leistungen
(1) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Reschtsvorschriften zum Zeitpunkt
des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität
anzuwenden waren, stellt nach diesen Reschtsvorschriften fest, ob die betreffende
Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Artikel 38 - erfüllt.
(2) Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten
die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach den von
ihm anzuwendenden Reschtsvorschriften.
(3) Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 nich erfüllen,
erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Reschtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 -
noch Anspruch haben.
(4) Sehen die nach den Absätzen 2 oder 3 anzuwenden Reschtsvorschriften
vor, daß bei der Festlegung des Leistungsbetrags nicht nur Kinder, sondern
auch andere Familienangehörigen in betracht kommen, so berücksichtigt
der zuständige Träger auch die Familienangehörigen der betreffenden
Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie
im Gebiet des zuständigen Staates.
Abschnitt 2
Arbeitnehmer, für die ausschließlich Reschtsvorschriften, nach denen
die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer
abhängt, oder Reschtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten
Art galten
Artikel 40
Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Reschtsvorschriften
von zwei oder mehr Mitgliedstaats galten, erhält, sofern die Reschtsvorschriften
mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten
Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung
von Absatz 3.
(2) Arbeitnehmer, die im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit invalide
werden, während für sie eine der in Anhang III erwähnten Reschtsvorschriften
gilt, erhalten die Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 unter folgenden
beiden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer muß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von
Artikel 38 - die in diesen oder anderen Reschtsvorschriften gleicher Art geforderten
Voraussetzungen erfüllen, jedoch ohne daß es erforderlich ist, Versicherungszeiten
einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang III aufgeführten Reschtsvorschriften
zurückgelegt wurden;
- der Arbeitnehmer darf nicht die Voraussetzungen erfüllen, die für
einen Leistungsanspruch auf Grund von Reschtsvorschriften gefordert werden,
die in Anhang III nich aufgeführt sind.
(3) Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über
die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger
jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in
den Reschtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der
Invalidität in Anhang IV als übereinstimmend anerkannt sind.
Abschnitt 3
Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Artikel 41
(1) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmer, der
nach den Reschtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität
erhält, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger dieses Staates ist verpflichtet, die Leistungen
nach den für ihn geltenden Reschtsvorschriften zu gewähren und dabei
die Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen, wenn auf den
Arbeitnehmer seit Beginn der Leistungsgewährung nicht die Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fanden;
b) der Arbeitnehmer erhält unter Berücksichtigung der Verschlimmerung
Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz
1 oder Absatz 2, wenn auf ihn seit Beginn der Leistungsgewährung die Reschtsvorschriften
eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Anwendung gefunden haben;
c) ist der nach Buchstabe b) geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder der
Leistungen niedriger als der Betrag, den der Versicherte zu Lasten des vorher
zur Zahlung verpflichteten Träger erhalten hat, so ist dieser zur Gewährung
einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet;
d)wenn in dem unter Buchstabe b) genannten Fall der für die ursprüngliche
Arbeitsunfähigkeit zuständige Träger ein niederländischer
Träger ist und wenn
i) das Leiden, das zu der Verschlimmerung geführt hat, dasselbe ist wie
dasjenige, das die Gewährung von Leistungen gemäß den niederländischen
Reschtsvorschriften begründet hat;
ii) dieses Leiden eine Berufskrankheit im Sinne der Reschtsvorschriften des
Mitgliedstaats ist, die für den versicherten zuletzt galten, und einen
Anspruch auf Zahlung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zulage
begründet;
iii) und es sich bei den Reschtsvorschriften, die für den Versicherten
seit Beginn des Leistungsbezugs galten, um Reschtsvorschriften gemäß
Anhang III handelt,
so erbringt der niederländische Träger weiterhin die ursprüngliche
Leistung nach der Verschlimmerung; die Leistung auf Grund der Reschtsvorschriften
des letzten Mitgliedstaats, die für den Versicherten galten, wird um den
Betrag der niederländischen Leistung gekürzt;
e) hat der Arbeitnehmer in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch
auf Leistungen zu Lasten des Träger eines anderer Mitgliedstaats, so ist
der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen
nach den Reschtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung der
Verschlimmerung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 38
zu gewähren.
(2) Bei Verschlimmerung des Invaliditätätszustands eines Arbeitnehmer,
der Leistungen bei Invalidität nach den Reschtsvorschriften von zwei oder
mehr Mitgliedstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung der Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz
1 gewährt.
Abschnitt 4
Wiederaufnahme ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen
bei Invalidität in Leistungen bei Alter
Artikel 42
Bestimmung des leistungspflichtigen Träger im Falle der Wiederaufnahme
der Leistungsgewährung bei Invalidität
(1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werde - unbeschadet des
Artikel 43 - durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung
leistungspflichtig waren.
(2) Die Leistungen werden gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise
Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 gewährt, wenn der Zustand des Arbeitnehmer,
dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen
rechtfertigt.
Artikel 43
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
(1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe
der Reschtsvorschriften des oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden
sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Jeder zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger
eines Mitgliedstaats gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Reschtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß
Artikel 49 geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen
Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den
von diesem Träger anzuwendenden Reschtsvorschriften Anspruch besteht.
(3) Sind in dem in Absatz 2 bezeichneten Fall die Leistungen bei Invalidität
jedoch gemäß Artikel 39 gewährt worden, so kann der Träger,
der leistungspflichtig bleibt, Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) anwenden, als
ob der zum Empfang dieser Leistungen Berechtigten die Voraussetzungen für
den Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den Reschtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats erfüllte; in diesem Fall tritt an die Stelle des in Artikel
46 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen theoretischen Betrages der Betrag der
Leistungen bei Invalidität, der von diesem Träger geschuldet wird.
KAPITEL 3
ALTER UND TOD (RENTEN)
Artikel 44
Allgemeine Vorschriften für Feststellung der Leistungen, wenn für
den Arbeitnehmer die Reschtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
galten
(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers, für den die Reschtsvorschriften
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner
Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.
(2) Das Feststellungsverfahren auf Grund des Leistungsantrags erfolgt unter
berücksichtigung aller Reschtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer
gegolten haben, soweit nich Artikel 49 etwas anderes bestimmt. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz erfolgt, sofern der Berechtigte ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung der auf Grund der Reschtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter
aufgeschoben wird, und unter der Voraussetzung, daß die nach dieser Reschtsvorschrift
bzw. diesen Reschtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten für
die Begründung des Leistungsanspruchs in einem anderen Mitgliedstaat nicht
berücksichtigt werden.
(3) Dieses Kapitel betrifft weder die Kinderzuschüsse zu Renten noch die
Waisenrente; diese sind nach Kapitel 8 zu gewähren.
Artikel 45
Berücksichtigung de Versicherungszeiten, die nach Reschtsvorschriften zurückgelegt
worden sind, die für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, die nach den Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaat Zurückgelegt wurden, als handelte es sich um
Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften
zurückgelegt worden sind.
(2) Für die Gewährung bestimmter Leistungen, die nach den Reschtsvorschriften
einem Mitgliedstaat davon abhängig ist, daß Versicherungszeiten in
einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, oder gegebenenfalls in einer
bestimmten Beschältigung zurückgelegt worden sind, werden die nach
den Reschtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur
dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls
es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der
gleichen Beschältigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt der
Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die erforderlich
Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für
die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein
solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte
berücksichtigt.
(3) Ein Arbeitnehmer, der den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht
mehr unterliegt, in denen weder für den Erwerb des Anspruchs noch für
die Berchnung der Leistungen eine Versicherungsdauer vorgesehen ist, sondern
die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß
der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt,
gilt für die Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder, falls dies nicht zutrifft,
sofern er Leistungsansprüche nach den Reschtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats nachweisen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle
von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt.
Artikel 46
Feststellung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Reschtsvorschriften
für den Arbeitnehmer galten, bestimmt, sofern dieser Arbeitnehmer die in
diesen Reschtsvorschriften geforderten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
auch ohne Anwendung von Artikel 45 erfüllt, nach den für ihn geltenden
Reschtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen
Reschtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.
Dieser Träger hat auch den Leistungsbetrag zu berechnen, der sich nach
Absatz 2 Buchstaben a) und b) ergeben würde. Nur der höhere dieser
beiden Beträge wird berücksichtigt.
(2) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Reschtsvorschriften
für den Arbeitnehmer galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer nur nach Artikel
45 leistungsberechtig ist, folgende Reschtsvorschriften an:
a) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die
der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den für ihn geltenden
Reschtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten
nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt
der Feststellung der Leistung geltenden Reschtsvorschriften zurückgelegt
worden wären. Ist nach diesen Reschtsvorschriften der Betrag der Leistung
von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer
Betrag;
b) der Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag
auf der Grundlage des nach Buchstabe a) errechneten theoretischen Betrages nach
dem Verhältnis zwischen den nach seinen Reschtsvorschriften vor Eintritt
des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den
Reschtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls
zurückgelegten Zeiten;
c) übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach
den Reschtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten die in den Reschtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten
für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer,
so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei Anwendung
dieses Absatzes diese Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Versicherungszeiten;
diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht
zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach
seinen Reschtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt;
d) die Einzelheiten des Berechnungsverfahrens nach diesem Absatz für die
Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in Artikel
97 vorgesehenen Durchfürhrungsverordnung festgelegt.
(3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1
und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz
2 Buchstabe a) berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.
Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt
jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der
dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach
Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.
(4) Ist die Summe der Leistungsbeträge, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft auf Grund eines mehrseitigen Abkommens über soziale Sicherheit
im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b) für Invaliditäts-, Alters- oder
Hinterbliebenenrenten zu zahlen ist, geringer als die Summe, die diese Mitgliedstaaten
nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen hätten, so gelten für den
Berechtigten die Vorschriften dieses Kapitels.
Artikel 47
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistung
(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrages im Sinne von Artikel
46 Absatz 2 Buchstabe a) gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsentgelt, -beitrag, -steigerungsbetrag
oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten
zwischen dem Bruttoentgelt des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoentgelt
aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten
Durchschnitts oder Verhältniszahlen ausschließlich auf Grund der
nach den Reschtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten
oder des Bruttoarbeitsentgelts, das der Versicherten während dieser Zeiten
bezogen hat.
b) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Beiträge
oder Zuschläge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Beiträge
oder Zuschläge für die nach den Reschtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten auf der Grundlage der Durchschnittsentgelte,
-beiträge oder -zuschläge, die für die nach den Reschtsvorschriften
des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden
sind.
c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde
zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Reschtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten Entgelte oder Beiträge
in Höhe des Pauschalentgelts oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen
Pauschalentgelte oder -beträge für nach den Reschtsvorschriften des
ersten Staates zurückgelegte Versicherungszeiten.
d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der
Entgelte und für anderer Zeiten ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde
zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Reschtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe
b) oder c) ermittelten Entgelte oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt
dieser Entgelte oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für
sämtliche nach den Reschtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegte
Versicherungszeiten ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt
der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Reschtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives
Entgelt, das diesem Pauschalentgelt oder -betrag enstspricht.
(2) Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei
der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten
gegebenenfalls für die vom zuständige Träger dieses Staates gemäß
Absatz 1 berücksichtigt Rententeile für Versicherungszeiten nach den
Reschtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.
(3) Kommen nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Festlegung
des Leistungsbetrags nicht nur Kinder, sondern auch andere Familienangehörigen
in Betracht, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates
auch die Familienangehörigen von Berechtigten, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.
Artikel 48
Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist unabhängig von Artikel 46
Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, wenn die
Gesamtdauer dieser nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten
Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt und nach diesen Reschtsvorschriften
kein Leistungsanspruch ausschließlich auf Grund dieser Zeiten erworben
worden ist.
(2) Die Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständige Träger jedes
anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 - mit Ausnahme
des Buchstaben b) - berücksichtigt.
(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der
betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich
nach den Reschtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen
Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und
gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 angerechneten Versicherungszeiten
als nach den Reschtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.
Artikel 49
Berechnung der Leistungen, wenn die betreffenden Person nicht gleichzeitig die
Voraussetzungen erfüllt, die nach sämtlichen Reschtsvorschriften,
nach denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, erforderlich sind
(1) Erfüllt die betreffenden Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht
die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Reschtsvorschriften
aller Mitgliedstaaten, die für sie - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Artikel 45 - galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Reschtsvorschriften
eines oder mehrerer dieser Staaten, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Reschtsvorschriften die Voraussetzungen
erfüllt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.
b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
i) Erfüllt die betreffenden Person die Voraussetzungen nach den Reschtsvorschriften
mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungszeiten berücksichtigt
werden müssen, die nach Reschtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren
Voraussetzungen nich erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung
des Artikel 46 Absatz 2 unberücksichtigt;
ii) erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Reschtsvorschriften
eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungszeiten berücksichtigt
werden müssen, die nach den Reschtsvorschriften zurückgelegt wurden,
deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Betrag der geschuldeten
Leistung ausschließlich nach den Reschtsvorschriften, deren Voraussetzungen
erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen
Reschtsvorschriften Versicherungszeiten berechnet.
(2) Gemäß Absatz 1 nach Reschtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter
Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen
der Reschtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten,
die für den Versicherten galten, erfüllt sind, nach Artikel 46 von
Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 45 neu berechnet.
(3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz
2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Reschtsvorschriften
nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 50
Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Reschtsvorschriften
der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag
erreicht, der in den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist,
in dessen Gebiet der Empfänger wohnt.
Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat,
in dessen Gebiet er wohnt und nach Reschtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht,
keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach
den Reschtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungszeit
vorgesehen ist, welche den Versicherungszeiten insgesamt entspricht, bei der
Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet
wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden
gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates
wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der
nach diesem kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.
Artikel 51
Anpassung und Neuberechnung der Leistungen
(1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten,
bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die
Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar
für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine
Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.
(2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechungsmethode
für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.
KAPITEL 4
ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN
Abschnitt 1
Leistungsanspruch
Artikel 52
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Allgemeine
Regelung
Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats
wohnen und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen
haben, erhalten in dem Staat, in dem sie wohnen:
a) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers
vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden
Reschtsvorschriften erhalten, als ob sie bei diesem versichert wären;
b) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für
diesen geltenden Reschtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen dem
zuständigen Trägers und dem Träger des Wohnorts können diese
Leistungen jedoch auch vom Träger des Wohnorts nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers
gewährt werden.
Artikel 53
Grenzgänger - Sonderregelung
Grenzgänger können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen
Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach
den Reschtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger
dort wohnte.
Artikel 54
Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen
Staat
(1) Die in Artikel 52 bezeichneten Arbeitnehmer erhalten, wenn sie sich im Gebiet
des zuständigen Staates aufhalten, Leistungen nach den Reschtsvorschriften
dieses Staates, selbst wenn sie schon vor ihrem dortigen aufenthalt Leistungen
bezogen haben. Die gilt jedoch nicht für Grenzgänger.
(2) Die in Artikel 52 bezeichneten Arbeitnehmer erhalten nach einem Wohnortwechsel
in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Reschtsvorschriften
dieses Staates, selbst wenn sie schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten
haben.
Artikel 55
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr in einen
anderen Mitgliedstaat oder Wohnortwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen
nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer berufskrankheit - Notwendigkeit,
sich zwecks angemessener ärztlicher Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat
zu begeben.
(1) Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit
zugezogen haben und
a) die sich im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaat aufhalten
oder
b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das
Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen
Wohnortwechsel von dem zuständigen Staat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden
sind, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich
in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand
angemessene Behandlung zu erhalten,
haben Anspruch auf:
i) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers
vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger
geltenden Reschtsvorschriften erhalten, als ob sie bei ihm versichert wären;
die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Trägers nach den für
diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen
dem zuständigen Trägers und dem Träger des Aufenthalts- oder
Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach
den Reschtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen
Träger gewährt werden.
(2) Die nach Absatz 1 Bichstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert
werden, wenn ein Wohnortwechsel der Arbeitnehmers dessen Gesundheitszustand
gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in
Frage stellen würde. Die nach Absatz 1 Bichstabe c) erforderliche Genehmigung
darf nicht verweigert werden, wenn dieser Arbeitnehmer in dem Gebiet des Mitgliedstaats,
in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
Artikel 56
Wegeunfälle
Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates
ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eigetreten.
Artikel 57
Leistungen bei Berufskrankeiten in Fällen, in denen der Betreffende in
mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist
(1) Haben Personen, die sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, nach den
Reschtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt,
die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen,
auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach
den Reschtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, deren
Voraussetzungen diese Personen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Absätze 2 und 3 erfüllen.
(2) Voraussetzungen, welche nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats
die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängig machen,
daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats
ärztlich festgestellt worden ist, gelten auch dann als erfüllt, wenn
die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
festgestellt worden ist.
(3) Für Fälle von sklerogener Pneumokoniose gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängig ist,
daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung
der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt
worden ist, berücksichtigt, wenn er den Zeitpunkt dieser letzten Tätigkeit
feststellt, soweit erforderlich, die nach den Reschtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten
ausgeübt gleichartigen Tätigkeiten, als ob sie nach den Reschtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaaten ausgeübt worden wären;
b) der zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängt, daß
eine Tätigkeit, die geeignet ist eine solche Krankheit zu verursachen,
wärend einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den
Reschtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob
sie nach den Reschtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wären;
c) die Aufwendungen für Geldleistungen, einschließlich Renten, werden
von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die
betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war,
diese Krankheit zu verursachen, anteilig getragen. Die Teilung erfolgt nach
dem Verhältnis zweischen der Dauer der nach den Reschtsvorschriften dieser
Mitgliedstaaten in der Altersversicherung zurückgelegten Zeiten und der
Gesamtdauer der nach den Reschtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten bis
zum Zeitpunkt des beginns dieser Leistungen in der Altersversicherung zurückgelegten
Zeiten.
(4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig, auf welche
weiteren Berufskrankeiten Absatz 3 erstreckt wird.
Artikel 58
Berechnung der Geldleistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen
ist, ermittelt das Durchschnittsentgelt ausschließlich auf Grund von Entgelten,
die für die nach den Reschtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten
Zeiten festgestellt worden sind.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Geldleistungen ein Pauschalentgelt zugrunde zu legen
ist, berücksichtigt ausschließlich das Pauschalentgelt oder gegebenenfalls,
den Durchschnitt der Pauschalentgelte für die Zeiten, die nach den Reschtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
(3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familiennangehörigen
abhängt, berücksichtigt auch die Familienangehörigen des Versicherten,
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des
zuständigen Staates wohnten.
Artikel 59
Kosten für den Transport des Verunglückten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Übernahme der Kosten für den Transport des Verunglückten
bis zu seinem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, trägt auch
die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte wohnt, sofern er vorher
die Genehmigung hierzu erteilt hat; dabei sind die Gründe gebührend
zu berücksichtigen, die den Transport rechtfertigen. Die Genehmigung ist
bei Grenzgängern nicht erforderlich.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche
bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, trägt nach den für
ihn geltenden Reschtsvorschriften auch die Kosten der Überführung
bis zur Begräbnisstätte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in
dem der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.
Abschnitt 2
Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht
Artikel 60
(1) Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers, der nach den Reschtsvorschriften
eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder
bezieht, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den
für ihn geltenden Reschtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung
der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn der
Leistungsgewährung keine Tätigkeit nach den Reschtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats ausgübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit
zu verursachen oder zu verschlimmern;
b) der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den
für ihn geltenden Reschtsvorschriften zu gewähren, ohne daß
dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Arbeitnehmer
seit Beginn der Leistungsgewährung eine Tätigkeit nach den Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats ausgübt hat, die geeignet war, eine solche
Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger
dieses zweiten Staates gewährt dem Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten
Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung auf Grund der für
ihn geltenden Reschtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Arbeitnehmer
sich die Krankheit unter den Reschtsvorschriften dieses Staates zugezogen hätte;
c) der zuständige Träger gewährt die Leistungen unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Reschtsvorschriften, wenn
Arbeitnehmer an sklerogener Pneumokoniose erkrankt ist oder an einer gemäß
Artikel 57 Absatz 4 bestimmten Krankheit leidet und in dem unter Buchstabe b)
bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Reschtsvorschriften
des zweiten Staates hat. Der zuständigen Träger des zweiten Staates
übernimmt jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen den vom zuständigen
Träger des ersten Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung
geschuldeten Geldleistungen, einschließlich der Renten, und den entsprechenden
Leistungen, die vor Verschlimmerung geschuldet wurden.
(2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, auf die Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe
c) angewandt worden ist, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger, der die Leistungen auf Grund des Artikels
57 Absatz 1 gewährt hat, ist verpflichtet, die Leistungen nach den für
ihn geltenden Reschtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung
zu Berücksichtigen;
b) die Geldleistungen, einschließlich der Renten, werden anteilig von
den Trägern getragen, die gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe
c) an den bisherigen Leistungen beteiligt waren. Hat der Verunglückte jedoch
nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er bereits eine
gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte, oder nach den Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats erneut eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet
ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt
der Träger dieses Staates den Unterschiedsbetrags zwischen den unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung geschuldeten und den vor der Verschlimmerung geschuldeten
Leistungen.
Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften
Artikel 61
Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
(1) Die Leistungen werden von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts,
der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig
ist, gewährt, wenn in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Arbeitnehmer
befindet, keine Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit besteht
oder ein vorhandenes Versicherungssystem keinen zuständigen Träger
vorsieht, der Sachleistungen gewährt.
(2) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen
gelten als durch einen ärztlichen Dienst gewährt, wenn nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung
der Sachleistungen davon abhängig ist, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete
ärztliche Dienst Anspruch genommen wird.
(3) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen
gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in
den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich
der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist.
(4) Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für
ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen
Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter
einer Pflichtversicherung hat.
(5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften
ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung
des Grades der Erwerbsminderung früher eingetretene oder festgestellte
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt
auch die früher nach Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen
oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt
worden wären.
Artikel 62
Regelung bei mehreren Versicherungssystem im Wohn oder Aufenthaltsland - Höchstdauer
für die Gewährung der Leistungen
(1) Sind in den Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltslandes mehreren
Versicherungssysteme vorgesehen, so werden bei in Artikel 52 oder Artikel 55
Absatz 1 genannten Arbeitnehmern die Rechtsvorschriften des Systems angewandt,
bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser
Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer von Bergwerken und gleichgestellten
Betrieben, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems auf diese Arbeitnehmer
angewandt, sofern der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, an den sie
sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.
(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine
Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist,
kann die Zeit berücksichtigen, für die bereits vom Träger eines
anderen Mitgliedstaats Leistungen gewährt worden sind.
Abschnitt 4
Erstattungen zwischen Träger
Artikel 63
(1) Der zuständige Träger hat die Aufwendungen für die Sachleistungen
zu erstatten, die auf Grund des Artikels 52 und des Artikels 55 Absatz 1 für
seine Rechnung gewährt worden sind.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen
Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen
festgestellt und vorgenommen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche
Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern
verzichten.
KAPITEL 5
STERBEGELD
Artikel 64
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf
Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist,
berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für
diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Artikel 65
Auspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat wohnt
(1) Stirbt ein Arbeitnehmer, ein Rentner, ein Rentenantragsteller oder einer
ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines anderen als des zuständigen
Mitgliedstaats, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
(2) Der zuständige Träger ist zur Zahlung des Sterbegeld nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn der Berechtigte
im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod infolge
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Artikel 66
Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in
dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, dessen Lasten
die gewährten Sachleistungen gingen
Stirbt ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und im Gebiet eines anderen als
des Mitgliedstaats wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen
Lasten die diesem Rentner auf Grund des Artikels 28 gewährten Sachleistungen
gingen, so wird das Sterbegeld von diesem Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften und zu seinen Lasten gewährt, als hätte
der Rentner im Zeitpuntkt seines Todes im Gebiet des Mitgliedstaats gewohnt,
in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
KAPITEL 6
ARBEITSLOSIGKEIT
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 67
Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden,
als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind, die Beschäftigungszeiten jedoch unter der
weiteren Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten,
wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden,
als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind außer in den in Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) bezeichneten Fällen
nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen beantragt werden, anrechnungsfähige Zeiten zurückgelegt
hat, und zwar
- im Falle des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
- im Falle des Absatzes 1 Beschäftigungszeiten.
(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs-
oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz
2 entsprechend Anwendung.
Artikel 68
Berechnung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde
zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt, das der
Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet dieses
Staates erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger
als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf Grundlage des Entgelts
berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslose für eine
Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder
mit ihr gleichartig ist.
(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich
die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richter,
berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats Wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates Wohnten.
Die gilt jedoch nicht, wenn in dem Land, in dem die Familienangehörigen
Wohnen eines andere Person Anspruch auf Leistungen bie Arbeitslosigkeit hat
und die Familienangehörigen bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen
sind.
Abschnitt 2
Arbeitslose, die sich einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begeben
Artikel 69
Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
(1) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt
und sich in einen oder mehrere anderen Mitgliedstaaten begibt, um dort eine
Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen
unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
a) Der Arbeitslose muß vor seiner Abreise während mindestens vier
Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen
Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung
gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige
Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
b) der Arbeitslose muß sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats,
in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle
unterwerfen.Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als
erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt
erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er
verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen
Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder
dem zuständigen Träger verlängert werden;
c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem
Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung
des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei
darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nichtüberschreiten,
für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen
besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung
außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt
worden ist.
(2) Der Arbeitslose hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des Zeitraums, in dem er nach
Absatz 1 Buchstabe c) Anspruch auf Leistungen hat, in den zuständigen Staat
zurückkehrt; er verliert jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin
zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung
oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.
(3) Absatz 1 kann zwischen zwei Beschäftigungszeiten einmal in Anspruch
genommen werden.
(4) Handelt es sich bei dem zuständigen Staat um Belgien, so lebt der Anspruch
des Arbeitslosen, der nach Ablauf des in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitraums
von drei Monaten dorthin zurückkehrt, auf Leistungen dieses Landes erst
dann wieder auf, wenn er dort während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung
ausgeübt hat.
Artikel 70
Zahlung der Leistungen und Erstattungen
(1) In den Artikel 69 Absatz 1 bezeichneten Fällen werden die Leistungen
vom Träger des Staates gezaht, in der Arbeitslosen eine Beschäftigung
sucht.
Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften
der Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung unterlegen hat,
hat diese Leistungen zu erstatten.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen
Durchführungsverordnung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen
Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt
und vorgenommen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten können andere Erstattungs- oder Zahlverfahren vereinbaren oder
auf jegliche Erstattung zwischen ihren Träger verzichten.
Abschnitt 3
Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen
als zuständigen Mitgliedstaat wohnten
Artikel 71
(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen Arbeitslosen, der während
seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eienes anderen als des zuständigen
Mitgliedstaats wohnte, gilt folgendes:
a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem
Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt Leistungen nach
den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses
Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii ) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebeit sie wohnen, als ob während
der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger
des Wohnorts zu seinen Lasten;
b) i) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber
oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen,
erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder
Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates,
als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige
Träger:
ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung
des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen,
oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit
Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt
beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger
des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen
nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des
zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen
Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für
den Zeitraum ausgesetzt, für den Arbeitslose gemäß Artikels
69 Leistungen nach den während der letzten Beschäftigung für
ihn geltenden Rechtsvorschriften beanspruchen kann.
(2) Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe
a) Ziffer i) oder Buchstabe b) Ziffer i) hat, kann er keine Leistungen nach
den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt.
KAPITEL 7
FAMILIENLEISTUNGEN UND -BEIHILFEN FÜR ARBEITNEHMER UND ARBEITSLOSE
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschrift
Artikels 72
Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb des Leistungs-anspruchs von der Zuzücklegung von Beschäftigungszeiten
abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Beschäftigungszeiten
in einem anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften zuzückgelegt worden sind.
Abschnitt 2
Arbeitnehmer und Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen
als dem zuständigen Migliedstaat wohnen
Artikel 73
Arbeitnehmer
(1) Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften einem anderen Mitgliedstaats
als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörige, die in
einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörige in
diesem Staat wohnten.
(2) Ein Arbeitnehmer, für den die französischen Rechtsvorschriften
gelten, hat für seine Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet diese Familienangehörige
wohnen; Arbeitnehmer muß die Beschäftigungsbedingungen erfüllen,
an die der Leistungsanspruch nach den französischen Rechtsvorschriften
geknüpft ist.
(3) Ein Arbeitnehmer, für den nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) die
französischen Rechtsvorschriften gelten, hat jedoch für die Familienangehörige,
die ihn in das Gebiet des Staates begleiten, in das er entsandt ist, Anspruch
auf die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen und in Anhang
V festgelegten Familienleistungen.
Artikel 74
Arbeitslose
(1) Ein Arbeitsloser, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats außer Frankreich bezieht, hat für seine Familienangehörige,
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörige
im Gebiet dieses Staates wohnten.
(2) Ein Arbeitsloser, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den französischen
Rechtsvorschriften bezieht, hat für seine Familienangehörige, die
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen
wohnen.
Artikel 75
Gewährung der Leistungen und Ertattungen
(1) a) Die Familienleistungen werden in den Fällen des Artikels 73 Absätze
1 und 3 vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften
für den Arbeitnehmer gelten; in dem in Artikel 74 Absatz 1 genannten Fall
gewährt sie der zuständige Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften
der Arbeitslose Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Sie werden nach den
für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt,
ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im
Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats
wohnt oder sich dort aufhält;
b) der zuständige Träger zahlt jedoch auf Antrag und durch Vermittlung
des Trägers des Wohnorts des Familienangehörigen oder der von der
zuständigen Behörde ihres Wohnlandes hierfür bestimmten Stellen
die Familienleistungen mit befreiender Wirkung der natürilichen oder juristischen
Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, wenn
die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für
den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet;
c) zwei oder mehr Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 vereinbaren,
daß der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften dieser
Staaten oder eines dieser Staaten geschuldeten Familienleistungen unmittelbar
oder durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der an die natürliche
oder juristische Person zahlt, die tatsächlich für die Familienangehörigen
sorgt.
(2) a) Die Familienbeihilfen nach Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz
2 werden vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften gezahlt;
b) sind nach diesen Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen dem Arbeitnehmer
zu gewähren, so zahlt der in Unterabsatz a) genannte Träger die Familienbeihilfen
an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen
an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenefalls unmittelbar an die
Familienangehörigen;
c) der zuständige Träger erstattet die nach den Unterabsätzen
a) und b) gewährten Beihilfen in vollem Umfang. Die Erstattungen werden
nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung
festgestellt und vorgenommen.
Artikel 76
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen
auf Familienleistungen oder -beihilfen gemäß Artikel 73 oder 74 und
bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in dem Land, in dem die Familienangehörigen
wohnen
Der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen
oder Familienbeihilfen wird ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind.
KAPITEL 8
LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN
Artikel 77
Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für
Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu
solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat
die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats
Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für
die Rente zuständigen Mitgliedstaats;
b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente
bezieht, erhält die Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn
Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, nach
denen der Rentner die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat,
wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls
unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den
betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften
kein Anspruch besteht, werden die Anspruchvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften
der anderen in Betrach kommenden Staaten in der Reihenfolge der abnehmenden
Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten
geprüft.
Artikel 78
Waisen
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls
zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten,
mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht daruf, in welchem
Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die
ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt:
a) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften
eines einzigen Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften
dieses Staates;
b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften
mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen,
wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls
unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach Rechtsvorschriften
dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, nach
denen der verstorbene Arbeitnehmer die längste Versicherungzeit zurückgelegt
hat, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach Rechtsvorschriften
dieses Staates gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz
1 Buchstabe a) besteht; wenn jedoch nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch
besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften
der anderen in Betracht kommenden Staaten in der Reihenfolge der abnehmenden
Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungzeiten
geprüft.
Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Gewährung der in
Artikel 77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten bleiben
nach dem Tod des Berechtigten jedoch auch für die Gewährung des Waisengeldes
gültig.
Artikel 79
Gemeinsanme Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte
Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen
(1) Die Leistungen nach den Artikel 77 und 78 werden gemäß den nach
diesen Artikel bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese
Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen lasten Gewährt, als hätten
für den Rentner oder den vertorbenen Arbeitnehmer ausschließlich
die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten.
Dabei gilt jedoch folgendes:
a) hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Versicherungsdauer ab,
so wird diese Dauer gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels
beziehungsweise des Artikels 72 ermittelt;
b) werden nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen auf der Grundlage des
Rentenbetrags berechnet oder hängen sie von der Versicherungsdauer ab,
so werden sie unter Zugrundelegung des nach Artikel 46 Absatz 2 ermittelten
theoretischen Betrages berechnet.
(2) Für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und
Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) dazu, daß infolge gleich langer
Versicherungszeiten mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, so werden die
Leistungen nach Artikel 77 beziehungsweise Artikel 78 nach den Rechtsvorschriften
des Staates gewährt, denen der Arbeitnehmer zuletzt unterstanden hat.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 und auf Grund der Artikel 77 und
78 wird ausgesetzt, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit
besteht. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers.
TITEL IV
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Artikel 80
Zusammensetzung und Arbeitsweise
(1) Der bei der kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten
Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
- im folgenden «Verwaltungskommission» genannt - gehört je
ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern
unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
(2) Die Verwaltungskommission wird in fachlicher Hinsicht vom Internationalen
Arbeitsamt nach Maßgabe der zu diesem Zweck zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen
Vereinbarungen unterstützt.
(3) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen
Einvernehmen aufgestellt.
Entscheidungen über die in Artikel 81 Buchstabe a) bezeichneten Auslegungsfragen
können nur einstimmig getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen
werden im erforderlichen Umfang bekannt-gemacht.
(4) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den
Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.
Artikel 81
Aufgaben der Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser
Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen
ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und
Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind,
nich berührt;
b) sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und
gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die
sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzungen
der Anträge von Personen, die nach dieser Verordnung anspruchsberechtigt
sind;
c) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche
und soziale Maßnahmen von gemeinsamem Interesse;
d) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
im Hinblick auf eine beschleunigte Feststellung der Leistungen nach dieser Verordnung,
insbesondere bei Invalidität, Alter und Tod (Renten), unter Berücksichtigung
der Weiterentwicklung der Verwaltungsverfahren;
e) sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der
Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen auf Grund dieser
Verordnung zu Berücksichtigen sind, und schließt die jährliche
Rechnung zwischen diesen Trägern ab;
f) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung,
späterer Verordnungen oder aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen
zuständig ist;
g) sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge
für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung
der vorliegenden Verordnung und der künftigen Verordnungen.
TITEL V
BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Artikel 82
Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise
(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer - im folgenden «Beratender Ausschuß» genannt
- eigesetzt, der aus sechsundreißig Mitgliedern besteht, und sich wie
folgt zusammensetzt:
a)zwei Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats, von denen mindestens einer
der Verwaltungskommission angehören muß;
b)zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats;
c)zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats.
Für jede der Unterabzatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter
je Mitgliedstaats ernannt.
(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden
vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerverbände um eine angemessene Vertretung der betroffenen Bereiche
im Beratenden Ausschuß bemüht.
Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre.
Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die
Mitglieder und der Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt
worden sind.
(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Mitglieder der Kommission
oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(5) Der Beratende Ausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er
wird vom Vorsitzenden von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitglieder an den Vorsitzenden einberufen. Dieser Antrag muß
konkrete Vorschläge für die Tagesordnung enthalten.
(6) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Beratende Ausschuß in Ausnahmefällen
beschließen, Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über
umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfügen,
anzuhören. Außerdem erhält der Beratende Ausschuß unter
den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungskommission in fachlicher Hinsicht
die Unterstützung des Internationalen Arbeitsamts nach Maßgabe der
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Internationalen
Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen.
(7) Die Stellungnahmen und Vorschläge des Beratenden Ausschusses sind mit
Gründen zu versehen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen.
Der Beratende Ausschuß gibt sich der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung,
die vom Rat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt wird.
(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Beratenden Ausschusses werden von den
Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.
Artikel 83
Aufgaben des Beratenden Ausschusses
Der Beratende Ausschuß ist ermächtigt, auf Antrag der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder von sich
aus
a) die allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen und die Probleme zu püfen,
die sich aus der Anwendung der im Rahmen von Artikel 51 des Vertrages erlassenen
Verordnungen ergeben;
b) für die Verwaltungskommission entsprechende Stellungnahmen abzugeben
sowie Vorschläge für eine etwaige Änderung der Verordnungen zu
unterbreiten.
TITEL VI
VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN
Artikel 84
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieser Verordnung berührenden Änderungen
ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden
und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer
eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und
Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und Träger jedes Mitgliedstaats können zur Durchführung
dieser Verordnung miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren
Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Behörden, und Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen
die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats
abgefaßt sind. Gegebenenfalls können sie von der Möglichkeit
des Artikels 81 Buchstabe b) Gebrauch machen.
Artikel 85
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung - Befreiung von der Legalisierung
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung
oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften
einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und
Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen
der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische
oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
Artikel 86
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde,
einem Träger oder einem Gericht eines anderen als des zuständigen
Mitgliedstaats eingereicht werden
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzueichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde,
einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen
Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch
genommenen Behörde, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen
Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen
Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht
des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder
Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des
zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen
Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Artikel 87
Ärztliche Gutachten
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene ärztliche
Gutachten können auf Antrag des zuständigen Träger im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats vom Träger des Aufenthalts oder Wohnorts des
Leistungsberechtigten nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung
oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt
werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten
vereinbart worden sind.
(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet
des zuständigen Staates angefertigt.
Artikel 88
Überweisung der auf Grund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in
einen anderen Mitgliedstaat
Vorbehaltlich des Artikels 106 des Vertrages werden Geldüberweisungen auf
Grund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die
in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der
Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten
nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder
die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden
die zur Durchführung dieser Überweisung erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 89
Besonderheiten bei Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften
Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten
sind im Anhang V aufgeführt.
Artikel 90
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführte Wohnungsbeihilfen und
Familienleistungen
Von den Wohnungsbeihilfen und den im Falle Luxemburgs gewährten Familienleistungen,
die nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus bevölkerungspolitischen Gründen
eingeführt werden, sind Personen ausgeschlossen, die im Gebiet eines anderen
als des zuständigen Staates wohnen.
Artikel 91
Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise
Sitz nicht im zuständigen Staat liegt
Ein Arbeitgeber kann nicht deshalb zur Zahlung höherer Beiträge herangezogen
werden, weil sein Wohnsitz oder der Sitz seines Unternehmen im Gebiet eines
anderen als des zuständigen Mitgliedstaats liegt.
Artikel 92
Einziehung von Beiträge
(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden,
können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren
und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung
der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge
gelten.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich,
in der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen
zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können auch das
Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen.
Artikel 93
Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für
einen Schaden gewährt, der infolge eines Ereignisses im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats eingetreten ist, so gilt für etwaige Ansprüche des
verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten
folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten
hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften
auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaats diesen
Rechtsübergang an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch,
so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für
einen Schaden gewährt, der infolge eines Ereignisses im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats eingetreten ist, so gelten gegenüber der betreffenden Person
oder dem zuständigen Trägers die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften,
in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von
ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers
gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern,
wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
EG verordening 1408/71 DE
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf die Artikel 2, 7 und 51, gestützt auf die nach Anhörung
der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
ausgearbeiteten Vorschläge der Kommission [1], nach den Stellungnahmen
des Europäischen Parlaments [2], nach den Stellungnahmen des Wirtschafts-
und Spzialausschusses [3], in Erwägung nachstehender Gründe:
Die bei der Anwendung der Verordnung seit 1959 gesammelten praktischen Erfahrungen
und die in dieser Zeit erfolgten Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
haben immer deutlicher gezeigt, daß eine allgemeine Revision der Verordnung
Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer [4]
geboten ist.
[1] ABl. Nr. 194 vom 28. 10. 1966, S. 3333/66, und ABl. Nr. C 95 vom 21. 9.
1968, S. 18.
[2] ABl. Nr. C 10 vom 14. 2. 1968, S. 30, und ABl. Nr. C 135 vom 14. 12. 1968,
S. 4.
[3] ABl. Nr. 64 vom 5. 4. 1967, S. 1009/67, und ABl. Nr. C 21 vom 20. 2. 1969,
S. 18.
[4] ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958, S. 561/58.
Die bestehenden Koordinierungsregeln können in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über
die soziale Sicherheit fortbesthenden großen Unterschiede erweitert, verbessert
und zugleich bis zu einem gewissen Grad vereinfacht werden.
Es ist zweckmäßig, bei dieser Gelegenheit alle Grundregelungen, die
zur Durchführung von Artikel 51 des Vertrages zugunsten der Arbeitnehmer,
einschließlich der Grenzgänger, Saisonarbeiter und Seeleute, erlassen
worden sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.
Wegen der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den
persönlichen Geltungsbereich bestehenden großen Unterschiede ist
es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für
alle Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für
Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind.
Die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
für die soziale Sicherheit fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit
der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und
sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen
dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen,
daß alle Staatsangehörige der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und
die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig
von ihren Arbeits- oder Wohnort in de Genuß der Leistungen der sozialen
Sicherheit kommen.
Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten verwirklicht
werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten
für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für
die Berechnung und die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen gruppen
von Personen zu berüchksichtigen sind, die ohne Rücksicht auf ihren
Wohnort in der Gemeinschaft unter diese Verordnung fallen.
Die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln
sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, die
Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß
sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen.
Die Berechtigten sollen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) alle ihnen
in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können;
zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus
der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten
ergeben können, ist es jedoch notwendig, als obere Grenze den höchsten
Betrag der Leistungen festzulegen, zu denen einer dieser Staaten verpflichtet
wäre, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Beschäftigugszeit dort zurückgelegt
hätte.
Um für die Mobilität der Arbeitskräfte bessere Voraussetzungen
zu schaffen, ist künftig eine stärkere Koordinierung zwischen den
Systemen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe aller Mitgliedstaaten
notwendig; um die Arbeitssuche in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern,
ist es deshalb vor allen angebracht, dem arbeitslosen Arbeitnehmer für
eine begrenzte Zeit die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats zu gewähren, die für ihn zuletzt gegolten haben.
Hinsichtlich der Familienleistungen erscheint es wünschenswert, das auf
Grund der Verordnung Nr. 3 geltende System in den Fällen, in denen Familien
getrennt leben, sowohl hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Personen
als auch hinsichtlich des Verfahrens für die Leistungsgewährung zu
verbesern.
Um den Problemen auf dem Gebiet der Arbeitslosigkeit Rechnung zu tragen, erscheint
es zweckmäßig, die Gewährung von Familienlienleistungen für
die Familienangehörigen von Arbeitslosen, die in einem anderen als dem
für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Mitgliedstaat
wohnen, allgemein einzuführen.
Ferner erscheint es angebracht, die derzeitige Beschränkung der Gewährung
von Familienlienleistungen aufzuheben: für die Zahlung von Leistungen,
die zum Unterhalt getrennt lebender Familienangehöriger beitragen sollen,
wäre dabei die Festlegung gemeinsamer Regeln für alle Mitgliedstaaten
die beste Lösung gewesen, wenn man von den Leistungen, die in erster Linie
einen bevölkerungspolitischen Anreiz darstellen, absieht; dieses Ziel muß
auch weiterhin angestrebt werden; angesichts der sehr unterschiedlichen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sind jedoch Lösungen zu wählen, die dieser Situation
Rechnung tragen: Zahlung von Familienleistungen Beschäftigugslande im Falle
von fünf Ländern, Zahlung von Familienbeihilfen des Landes, in dem
die Familienangehörigen wohnen, falls Frankreich das Beschäftigugsland
ist.
Entsprechend den Lösungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des
Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft [5] gewählt worden sind, soll den Vertretern
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, im
Rahmen eines Beratenden Ausschusses gemeinsam die von der Verwaltungskommission
behandelten Fragen zu prüfen.
Diese Verordnung kann an die Stelle der in Artikel 69 Absatz 4 des Vertrages
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl genannten Vereinbarungen treten -
[5] ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie
folgt definiert:
a) «Arbeitnehmer»: jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines
Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert
oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen
in Anhang V;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige
Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt
werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
- wenn diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses
Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder
- wenn sie bei Fehlen socher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer
errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert
oder freiwillig weiterversichert ist;
iii) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese
Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer,
für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen
von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats
freiwillig versichert ist, wenn sie früher im Rahmen eines für die
Arbeitnehmer desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche
Risiko pflichtversichert war;
b) «Grenzgänger»: jeder Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats
beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das
er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt;
der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört,
innerhalb des Gebietes des gleichen oder eines anderen Mitgliedstaats entsandt
wird, behält jedoch bis zur Höchstdauer von vier Monaten die Eigenschaft
eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Entsendung nicht
täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren
kann;
c) «Saisonarbeiter»: jeder Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats als des Staates begibt, in dem er wohnt, um dort
für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers in diesem Staat
eine Saisonarbeit auszuüben, deren Dauer keinesfalls acht Monaten überschreiten
darf, und der sich für die Dauer seiner Beschäftigung im Gebiet dieses
Staates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte Arbeit
zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt;
d) «Flüchtling»: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am
28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge festgelegt ist;
e) «Staatenloser»: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28.
September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung
der Staatenloser festgelegt ist;
f) «Familienangehöriger»: jede Person, die in den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in Fällen des Artikel
22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikel 39 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt
oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften
eine solche Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger
angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt,
so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Person
überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird;
g) «Hinterbliebener» jede Person, die in den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt
und anerkannt ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch
nur dann als Hinterbliebener angesehen, wenn sie mit dem verstorbenen Arbeitnehmer
in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, so gilt diese Voraussetzung als
erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von
dem Arbeitnehmer bestritten worden ist;
h) «Wohnort»: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;
i) «Aufenthalt»: der vorübergehende Aufenthalt;
j) «Rechtsvorschriften»: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden
und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften
in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme
der sozialen Sicherheit.
Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche
Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für
allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat.
Diese Einschränkung kann jedoch in bezug auf solche tarifvertraglichen
Vereinbarungen, die der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, welche
sich aus Gesetzen oder Verordnungen gemäß Unterabsatz 1 ergibt, jederzeit
durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden,
in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die diese Verordnung anwendbar
ist. Diese Erklärung ist gemäß Artikel 96 zu notifizieren und
zu veröffentlichen.
Unterabsatz 2 darf nicht bewirken, daß unter die Verordnung Nr. 3 fallende
Regelungen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen
werden;
k) «Abkommen über die soziale Sicherheit»: jede zwei- oder
mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für
alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige
und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten jetzt
oder künftig in Kraft ist; jede mehrseitige Vereinbarung, die für
mindestens zwei Mitgliedstaaten und ein oder mehrere Drittländer jetzt
oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarungen
getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art;
l) «Zuständige Behörde»: in jedem Mitgliedstaat der Minister
oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet
des betreffenden Staates oder in einen Teil davon für die Systeme der sozialen
Sicherheit zuständig sind;
m) «Verwaltungskommission»: die in Artikel 80 genannte Kommission;
n) «Träger»: in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde,
der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teiles hiervon obliegt;
o) «Zuständige Träger»:
i) der Träger, bei dem in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags
auf Leistungen versichert ist;
ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat
oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise
ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser
Träger seinen Sitz hat;
iii) der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats
bezeichnete Träger;
iv) der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls
es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden
Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein
System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in
Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft;
p) «Träger des Wohnorts» und «Träger des Aufenthaltsorts»:
der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger
gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig
ist, in dem der Betreffenden wohnt oder sich aufhält, oder, wenn ein solcher
Träger nicht vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde des
betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger;
q) «Zuständigen Staat»: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet
der zuständige Träger seinen Sitz hat;
r) «Versicherungszeiten»: die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten,
die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind,
als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt
gelten, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften
als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
s) «Beschäftigungszeiten»: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften,
unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt
sind, ferne alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften
als den Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
t) «Leistungen» und «Renten»: sämtliche Leistungen
und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,
aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts
anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten
treten können, sowie Beitragsertattungen;
u) i)«Familienleistungen»: alle Sach- oder Geldleistungen, die zum
Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h)
genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang
I aufgeführten besonderen Geburtsbeihilfen;
ii) «Familienbeihilfen»: regelmäßige Geldleistungen,
die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des
Alters von Familienangehörigen gewährt werden;
v) «Sterbegeld»: jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme
der unter Buchstabe t) genannten Kapitalabfindungen.
Artikel 2
Persönlicher Geltngsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet
eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehöriger und
Hinterbliebene.
(2) Diese Verordnung gilt ferner für Hinterbliebene von Arbeitnehmern,
für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten,
und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer,
wenn die Hinterbliebene Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder
als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.
(3) Diese Verordnung gilt Beamte und die ihnen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden
ist.
Artikel 3
Gleichbehandlung
(1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die
diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörige dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder
der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich
an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wälhlbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen
für diese Organe werden jedoch davon nich berührt.
(3) Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die auf Grund
von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen,
die auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden, wird auf alle von
dieser Verordnung erfaßten Personen erstreckt, soweit Anhang II nichts
anderes bestimmt.
Artikel 4
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige
der sozialen Sicherheit, die folgende Leistugsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistugen, die zur
Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f) Sterbegeld,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.
(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf
Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit
sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich
der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
(3) Titel III berührt jedoch nich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Verpflichtungen eines Reeders.
(4) Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistugssysteme
für Opfer des Krieges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für
Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.
Artikel 5
Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung
Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel
96 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme,
die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die Mindestleistungen im Sinne
des Artikels 50 sowie die Leistungen im Sinne der Artikel 77 und 78 an.
Artikel 6
Durch diese Verordnung erseztzte Abkommen über die soziale Sicherheit
Diese Verordnung tritt für den von ihr erfaßten Personenkreis, soweit
Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, an die Stelle folgender
Abkommen über soziale Sicherheit:
a) Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten
in Kraft sind;
b) Abkommen, die für mindestens zwei Mitgliedstaaten und einen oder mehrere
dritte Staaten in kraft sind, soweit es sich um Fälle handelt, an deren
Regelung sich kein Träger dieser Drittstaaten zu beteiligen hat.
Artikel 7
Von dieser Verordnung nich berührte internationale Bestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nich die Verpflichtungen, denen folgende Übereinkünfte
zugrunde liegen:
a) die Übereinkommen, welche von der Internationale Arbeitskonferenz angenommen
worden sind, wenn sie durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ratifiziert und
in diesem Staat oder in diesen Staaten in kraft getreten sind;
b) die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats geschlossenen Vorläufigen
Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über soziale Sicherheit.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 bleiben anwendbar:
a) das Abkommen vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer,
in der Fassung vom 13. Februar 1961;
b) das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer im Internationalen Verkehrswesen;
c) die im Anhang II aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale
Sicherheit.
Artikel 8
Abschluß von Abkommen Zwischen Mitgliedstaaten
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht,
nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen
schließen.
(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 96 Absatz 1 jedes
zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat auf Grund des Absatzes 1 geschlossene
Abkommen.
Artikel 9
Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
(1) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung
oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß
der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, gelten nich für Arbeitnehmer,
auf welche diese Verordnung Anwendung findet und die im Gebiet einem anderen
Mitgliedstaat wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer
früheren Laufbahn die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung
oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten
abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt
worden sind.
Artikel 10
Aufhebung der Wohnortklauseln
Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen,
die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder,
auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch
erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht,
entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
Unterabsatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung
an den überlebenden Ehegatte gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente
hatte.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung
davon abhängig, daß der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange er auf Grund
der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversicher
ist.
Artikel 11
Anpassung von Leistungen
Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen
über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die nach
diesen Rechtsvorschriften unter berücksichtigung dieser Verordnung geschuldet
werden.
Artikel 12
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
(1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit
kann auf Grund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden.
Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod
(Renten) oder Berufskrankheit, die von den Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 41, Artikel 43 Absätze 2 und 3, Artikel 46, 50
und 51 oder Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.
(2) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des
Zusammentreffens mehrerer Leistungen der soziale Sicherheit oder des Zusammentreffens
solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen
gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften
einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen,
die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden,
oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen
werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art
bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält,
die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemaß den
Artikeln 46, 50 und 51 oder gemaß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt
werden.
(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall der
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger von
Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenen Leistungen bei Alter vorgesehen,
daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden,
so sind diese Vorschriften dem betreffenden gegenüber auch dann anwendbar,
wenn er diese Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt.
(4) Die Invaliditätsrente, auf die nach den niederländischen Rechtsvorschriften
in den Fällen Anspruch besteht, in denen der niederländische Träger
gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c) oder Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe
b) verpflichtet ist, sich an den Lasten für eine nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gewährte Leistung bei Berufskrankheit zu beteiligen,
verringert sich um den Betrag, der dem mit der Gewährung der Leistung bei
Berufskrankheit beauftragten Träger des anderen Mitgliedstaats geschuldet
wird.
TITEL II
BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 13
Allgemeine Regelung
(1) Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften
nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich
nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und auch dann, wenn er im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen,
das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats hat;
b) ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt ist, das unter
der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften
dieses Staates;
c) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats, in dessen Behörden sie beschäftigt sind;
d) ein zum Wehrdienst eines Mitgliedstaats einberufener oder wiedereinberufener
Arbeitnehmer behält seine Arbeitnehmereigenschaft und unterliegt den Rechtsvorschriften
des betreffenden Staates; ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften
von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung oder nach der Entlassung
aus dem Wehrdienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit
erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften
des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Artikel 14
Sonderregelungen
(1) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen
und Besonderheiten:
a) i) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von eines Unternehmen
beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem
Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer diser
Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen
Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist;
ii) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren
Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über
zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Staates
bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde
des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer entsandt wurde, oder die von
dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese
Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen; sie darf
nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
b) Ein Arbeitnehmer, der im internationalen Verkehrswesen in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste
eines Unternehmen beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder
für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern
im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt
und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften
des letzten Mitgliedstaats mit folgenden Einschränkungen:
i) Ein Arbeitnehmer, der von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung
beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des
Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dessen
Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständigen Vertretung befindet;
ii) ein Arbeitnehmer, der überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt
wird, in dem er wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch
dann, wenn das Unternehmen das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz
noch eine Zweigstelle oder eine ständigen Vertretung hat.
c) Ein Arbeitnehmer, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt
wird und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
ausübt, unterliegt:
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn
er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn
er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die
ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen
oder der Arbeitgeber, der ihn beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat,
sofern er nicht im Gebiet einer der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine
Tätigkeit ausübt.
d) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet einer Mitgliedstaaten von einem Unternehmen
beschäftigt wird, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft,
unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen
seinen Sitz hat.
(2) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen
und Besonderheiten:
a)Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört,
entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter
der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beschäftigt und von diesem
Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein
Schiff entsandt wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt,
unterliegt unter den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen weiterhin
den Rechtsvorschriften des ersten Staates;
b) ein gewöhnlich nich auf See beschäftigter Arbeitnehmer, der in
den Hoheitsgewässen oder in einem Hafen eines Mitgliedstaats an Bord eines
Schiffes beschäftigter wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats
fährt, und der nicht der Besatzung dieses Schiffes angehört, unterliegt
den Rechtsvorschriften des ersten Staates;
c) ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt wird, das unter
der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, und das Entgelt für diese Beschäftigung
von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren
Staates, sofern er in dessen Gebiet wohnt; das Unternehmen oder die Person,
die das Entgelt zahlt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Rentner, der eine
Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung auf Grund dieser
Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den Rentner, der Anspruch
auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats hat.
Artikel 15
Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung
(1) Artikel 13 und 14 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und
die freiwillige Weiterversicherung.
(2) Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
zu
- einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwillige Versicherung
oder freiwillige Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt
der Versicherte ausschließlich der Pflichtversicherung;
- einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
bei zwei oder mehr Systemen, so kann der Versicherte nur der freiwilligen Versicherung
oder freiwilligen Weiterversicherung angehören, für die er sich entschieden
hat.
(3) Der Versicherte kann in Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten)
jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
eines Mitgliedstaats angehören, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats Pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen
im ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
Der Versicherte, der die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
in einem Mitgliedstaats wünsch, dessen Rechtsvorschriften neben einer solchen
Versicherung eine freiwillige Höherversicherung vorsehen, kann nur dieser
Versicherung angehören.
Artikel 16
Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen
und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der
Europäischen Gemeinschaften
(1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) gilt auch für Mitglieder des Geschäftspersonal
der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für
private Hausangestellte in Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder
Dienststellen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des
entsendenden Mitgliedstaats sind, können sich jedoch für die Anwendung
der Rechtsvorschriften dieses Staates entscheiden. Dieses Wahlrecht kann am
Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden und hat keine rückwirkende
Kraft.
(3) Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften haben die Wahl
zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet sie beschäftigt sind, des Mitgliedstaats, in dem sie zuletzt versichert
waren, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen;
ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, deren
Gewährung in den beschäftigungsbedingungen für diese hilfskräfte
geregelt ist. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird
mit dem Tage des Dienstantritts wirksam.
Artikel 17
Ausnahme von den Artikeln 13 bis 16
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten können im Interesse bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen
Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.
TITEL III
BERSONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 1
KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 18
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Reschtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für
diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Saisonarbeiter, selbst wenn es sich um Zeiten
handelt, die vor dem Zeitpunkt einer Unterbrechung der Versicherung liegen,
die länger gedauert hat, als es nach den Reschtsvorschriften des zuständigen
Staates zulässig ist, unter der Voraussetzung, daß die Versicherung
des betreffenden Arbeitnehmer nicht länger als vier Monate lang unterbrochen
war.
Abschnitt 2
Arbeitnehmer und deren Familienangehörige
Artikel 19
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaats - Allgemeine
Regelung
(1) Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats
wohnen und die die nach den Reschtsvorschriften zuständigen Staates für
den Leistungsanspruchs erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung des Artikel 18, erfüllen, erhalten in dem Staat,
in dem sie wohnen:
a) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers
vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden
Reschtsvorschriften erhalten, als ob sie bei diesem versichert wären;
b) geldleistungen vom zuständigen Trägers nach den für diesen
geltenden Reschtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen
Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch
auch vom Träger des Wohnorts nach den Reschtsvorschriften des zuständigen
Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt entsprechend für Familienangehörige,
die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen,
sofern sie nicht auf Grund der Reschtsvorschriften des Staates, im dessen Gebiet
sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.
Artikel 20
Grenzgänger und deren Familienangehörige - Sonderregelungen
Grenzgänger können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen
Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach
den Reschtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger
dort wohnte. Die Familienangehörige eines Grenzgänger können
unter den gleichen Voraussetzungen Sachleistungen erhalten; die Gewährung
dieser Leistungen ist jedoch - außer in dringlichen Fällen - davon
abhängig, daß zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder zwischen
den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung
getroffen worden ist oder daß, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung,
der zuständigen Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat.
Artikel 21
Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen
Staat
(1) Die in Artikel 19 bezeichneten Arbeitnehmer und deren Familienangehörige,
die sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhalten, erhalten Leistungen
nach den Reschtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort wohnten, selbst
wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor
ihrem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten haben. Dies gilt jedoch nicht
für Grenzgänger und deren Familienangehörige.
(2) Die in Artikel 19 bezeichneten Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige
erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates
Leistungen nach den Reschtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie für
den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor dem Wohnortwechsel
Leistungen erhalten haben.
Artikel 22
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr in einen
anderen Mitgliedstaat oder Wohnortwechsel von einem Mitgliedstaat in den anderen
während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles - Notwendigkeit, sich
zwecks angemessener ärztlicher behandlung in einen anderen Mitgliedstaat
zu begeben
(1) Arbeitnehmer, welche die nach den Reschtsvorschriften des zuständigen
Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenefall
unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllen und
a) deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als
des zuständigen Mitgliedstaats eine unverzügliche Leistungsgewährung
erfordert oder
b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das
Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen
Wohnortwechsel von dem Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Träger
leistungsberechtigt geworden sind, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich
in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand
angemessene Behandlung zu erhalten, haben Anspruch auf:
i) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Träger
vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger
geltenden Reschtsvorschriften erhalten, als ob sie bei ihm versichert wären;
die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für
diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen
dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts
können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers
gewährt werden.
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert
werden, wenn ein Wohnortwechsel des Arbeitnehmers dessen Gesundheitszustand
gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in
Frage stellen würde.
Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert
werden, wenn dieser Arbeitnehmer im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt,
die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
(3)Für die Gewährung der Sachleistungen finden die Absätze 1
und 2 auch auf die Familienangehörige Anwendung.
(4)Der Leistungsanspruch der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers wird
nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Arbeitnehmer selbst einen Leistungsanspruch
nach Absatz 1 hat.
Artikel 23
Berechnung der Geldleistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen
ist, ermittelt das Durchschnittsentgelt ausschließlich auf Grund der Entgelte,
die für die nach den Reschtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten
Zeiten festgestellt worden sind.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Geldleistungen ein Pauschalentgelt zugrunde zu legen
ist, berücksichtigt ausschließlich das Pauschalentgelt oder gegebenenfalls
den Durchschnitt der Pauschalentgelte für Zeiten, die nach den Reschtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
(3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
sich die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen
richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen der betreffende
Person, die in einem anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet
des zuständigen Staates.
Artikel 24
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
(1) Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer für sich
oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim
Trägers eines anderen Mitgliedstaats den Anspruch auf ein Körperersatzstück,
ein größeres Hilfsmittel oder eine anderen Sachleistung von erheblicher
Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten
Träger wenn der betreffende Arbeitnehmer zur Zeit ihrer Gewährung
bereits beim zweiten Träger Mitglied ist.
(2) Die Verwaltungskommission legt die Liste der Leistungen fest, auf die Absatz
1 anzuwebden ist.
Abschnitt 3
Arbeitslose und deren Familienangehörige
Artikel 25
(1) Ein Arbeitslose, auf den Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe
b) Ziffer ii) Satz 2 Anwendung findet, erhält während des in Artikel
69 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitraums, wenn er nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates die Anspruchsvoraussetzungen für Sach- und
Geldleistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 -
erfüllt, folgende Leistungen:
a) Sachleistungen - für Rechnung des zuständigen Träger - vom
Träger des Mitgliedstaat, in dem er Beschäftigung sucht, nach den
für diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften, als wäre er
bei diesem versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen
geltenden Reschtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen
Träger und dem Träger des Mitgliedstaat, in dem der Arbeitslose eine
Beschäftigung sucht, können diese Leistungen jedoch auch von diesem
Träger nach den Reschtsvorschriften des zuständigen Staates für
Rechnung des zuständigen Träger gewährt werden. Leistungen bei
Arbeitslosigkeit nach Artikel 69 Absatz 1 werden während des Bezugs von
Geldleistungen nicht gewährt.
(2) Ein Vollarbeitsloser, auf den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii)
oder Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 Anwendung findet, erhält Sach- und
Geldleistungen nach den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet
er wohnt, als ob diese Reschtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung
- gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 - für ihn gegolten
hätten, diese Leistungen gehen zu Lasten des Träger des Wohnlandes.
(3) Erfüllt ein Arbeitsloser die in den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats,
der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, für den Anspruch
auf Sachleistungen geforderten Voraussetzungzn - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von Artikel 18 -, so erhalten seine Familienangehörigen in jedem Mitgliedstaat,
in dessen Gebiet sie wohnen oder sich aufhalten, diese Sachleistungen. Diese
Leistungen werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthalsorts nach den für
ihn geltenden Reschtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers
des Mitgliedstaat, gewährt, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
gehen.
(4) Der zuständige Träger kann den in Absatz 1 genannten Zeitraum
in Fällen höhrer Gewalt bis zu der Höchstdauer verlängern,
die den für den zuständigen Träger geltenden Reschtsvorschriften
vorgesehen ist; innerstaatliche Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die
die Zahlung von Leistungen bei Krankheit während eines längeren Zeitraums
erlauben, bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Rentenantragsteller und deren Familienangehörigen
Artikel 26
Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungesanspruchs gegen
den zuletzt zuständigen Träger
(1) Ein Arbeitnehmer sowie sine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen,
deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Reschtsvorschriften des zuletzt zuständigen
Mitgliedstaats während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten
diese Leistungen nach den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet die betreffenden personen wohnen; Voraussetzung hierfür ist jedoch,
daß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 - nach
den Reschtsvorschriften des Wohnlandes oder nach den Reschtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf Sachleistungen besteht oder bestünde,
wenn sie im Gebiet dieses anderen Staates Wohnten.
(2) Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus
den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er während der
Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst
zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten
Monats, für den er fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat.
(3) Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehe zu Lasten des Trägers,
an den die Beiträge gemäß Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der
Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß
Artikel 28 zu tragen hat, dem Träger des Wohnorts die Kosten der gewährten
Leistungen.
Abschnitt 5
Rentenberechtigte und deren Familienangehörigen
Artikel 27
Rentenanspruch auf Grund Reschtsvorschriften mehrerer Staaten, falls ein Anspruch
auf Sachleistungen im Wohnland besteht
Ein Rentner, der nach den Reschtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
zum Bezug von Rente berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von Artikel 18 und Anhang V - nach den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet er wohnt, Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen
erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten,
als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Reschtsvorschriften nur dieses
Mitgliedstaats hätte.
Artikel 28
Rentenanspruch auf Grund der Reschtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer
Staaten, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland nicht besteht
(1) Ein Rentner, der nach den Reschtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
zum Bezug von Rente berechtigt ist und keinen Anspruch auf Sachleistungen nach
den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält
dennoch Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern
- gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V - nach
den Vorschriften des Staates, auf Grund deren die Rente geschuldet wird, oder
zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rente geschuldet wird, Anspruch
auf Sachleistungen bestünde, wenn im Gebiet des betreffenden Staates wohnte.
Der Träger des Wohnorts gewährt diese Leistungen für Rechnung
des in Absatz 2 bezeichneten Träger, als ob der Rentner nach den Reschtsvorschriften
des Staates, in dessen Gebiet er Wohnt, Anspruch auf Rente und auf Sachleistungen
hätte.
(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen
Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:
a) Hat der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen auf Grund der Reschtsvorschriften
nur eines Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger
dieses Staates die Kosten;
b) hat der Rentner nach den Reschtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Anspruch auf diese Sachleistungen, so werden die Kosten von dem zuständige
Träger des Mitgliedstaats übernommen, nach dessen Reschtsvorschriften
er die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat; sofern die Anwendung
dieser Vorschrift dazu führt, daß die Kosten der Leistungen von mehreren
Träger zu übernehmen wären, gehen die Kosten zu Lasten des Trägers,
bei dem der Rentenberechtigte zuletzt versichert war.
Artikel 29
Familienangehörige eines Rentners, die einem anderen Staat als dieser wohnen
- Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt
(1) Familienangehörigen eines zum Bezug von Rente nach den Reschtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, erhalten Sachleistungen, als
ob der Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, sofern er Anspruch auf
Sachleistungen nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat. Diese
Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen
nach den für ihn geltenden Reschtsvorschriften zu Lasten des Träger
des Wohnorts des Rentners.
(2) Die in Absatz 1 berzeichneten Familienangehörigen, die ihren Wohnort
in dem Gebiet des Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentners wohnt, erhalten
Sachleistungen nach den Reschtsvorschriften dieser Staates, auch wernn sie bereits
vor dem Wohnortwechsel für gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterrschaft
Leistungen erhalten haben.
Artikel 30
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Artikel 24 gilt entsprechend für Rentenberechtigte.
Artikel 31
Aufenthalt des Rentners und/oder der Familienangehörigen in einem Staat
als dem, in dem sie wohnen
Ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Reschtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und den Reschtsvorschriften eines dieser
Staaten Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen
erhalten diese Sachleistungen auch während eines Aufenthalts im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats als des Staates, in dem sie wohnen. Diese Leistungen
gewährt der Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden
Reschtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Rentners.
Artikel 32
Besondere Vorschriften für die Übernahme der Kosten von Leistungen,
die ehemaligen Grenzgängern, den Familienangehörigen oder Hinterbliebenen
gewährt werden
Die Kosten Sachleistungen, die einem im Artikel 27 bezeichneten Rentner, der
früher Grenzgänger war, oder den Hinterbliebenen eines Grenzgängers
sowie den Familienangehörigen des Rentners auf Grund der Artikel 27 oder
31 gewährt worden sind, werden jedoch je zur Hälfte zwischen dem Träger
des Wohnorts des Rentners und dem Träger, bei dem er zuletzt versichert
war, aufgeteilt, sofern der Rentner während der drei Monate, die dem Beginn
des Rentenbezugs oder seinem Tod unmittelbar vorangegangen sind, Grenzgänger
war.
Artikel 33
Beiträge der Rentenberechtigten
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die
für ihn geltenden Reschtsvorschriften vorsehen, daß von Rentner zur
Deckung der Sachleistungen Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge
von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Reschtsvorschriften
berechneten Höhe einbehalten, wenn die Kosten der Sachleistungen auf Grund
der Artikel 27, 28, 29, 31, und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten
Mitgliedstaats gehen.
Artikel 34
Allgemeine Vorschrift
Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörigen,
die nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer
Erwerbstätigkeit Ansprunch auf Sachleistungen haben. In diesem Fall diese
Personen bei der Anwendung dieses kapitels als Arbeitnehmer oder als Familienangehörigen
von Arbeitnehmern.
Abschnitt 6
Verschiedene Vorschriften
Artikel 35
Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland - Vorher bestehende
Erkrankung - Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen
(1) Bestehen nach den Reschtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes
mehrere Versicherungssysteme für Krankheit und Mutterschaft, so werden
bei Anwendung der Artikel 19, 21 Absatz 1, Artikel 22, 25, 26, 28 Absatz 1,
Artikel 29 Absatz 1, oder Artikel 31 die Reschtsvorschriften des systems angewandt,
bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind; ist jedoch eines dieser
Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter
Betriebe, so werden die Reschtsvorschriften dieses Systems für diese Arbeitnehmer
und deren Familienangehörigen angewandt, wenn der Träger am Aufenthalts-
oder Wohnort, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems
zuständig ist.
(2) Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung
einer Leistung an Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung
geknüpft sind, gelten nicht für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige,
die unter diese Verordnung fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem
Mitgliedstaat sie wohnen.
(3)Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften eine
Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist,
kann gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die Leistungen für
denselben Fall von Krankheit oder Mutterschaft bereits von dem Träger eines
anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind.
Abschnitt 7
Erstattung zwischen Trägern
Artikel 36
(1) Aufwendungen für Sachleistungen, die auf Grund dieses Kapitels vom
Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Träger eines anderen
Mitgliedstaats gewährt worden sind, sind in voller Höhe zu erstatten,
soweit Artikel 32 nicht etwas anderes vorsieht.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchfführungsverordnung
gemäß Artikel 97 entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen
oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
Die Pauschalbeträge müssen den wirklichen Ausgaben möglichst
genau entsprechen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche
Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Träger
verzichten.
KAPITEL 2
INVALIDITÄT
Abschnitt 1
Arbeitnehmer, für die ausschließlich Reschtsvorschriften galten,
nach denen die Höhe der Leistungen Invalidität von der Versicherungsdauer
unabhängig ist
Artikel 37
Allgemeine Vorschriften
(1) Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Reschtsvorschriften
zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und welchen Reschtsvorschriften zurückgelegt
hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer
unabhängig ist, erhält die Leistungen gemäß Artikel 39.
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die
nach Kapitel 8 zu gewähren sind.
(2) Im Anhang III sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die
in Kraft befindlichen Reschtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben.
Artikel 38
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigen,
soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Reschtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für
diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(2) Ist nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung
bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten in
einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, oder gegebenenfalls in einer
bestimmten beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für
die Gewährung dieser Leistungen die nach Reschtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten
zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden
System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls
in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt
der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nich die erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für
die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches
nicht gibt, im system für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte
berücksichtigt.
Artikel 39
Feststellung der Leistungen
(1) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Reschtsvorschriften zum Zeitpunkt
des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität
anzuwenden waren, stellt nach diesen Reschtsvorschriften fest, ob die betreffende
Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Artikel 38 - erfüllt.
(2) Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten
die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach den von
ihm anzuwendenden Reschtsvorschriften.
(3) Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 nich erfüllen,
erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Reschtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 -
noch Anspruch haben.
(4) Sehen die nach den Absätzen 2 oder 3 anzuwenden Reschtsvorschriften
vor, daß bei der Festlegung des Leistungsbetrags nicht nur Kinder, sondern
auch andere Familienangehörigen in betracht kommen, so berücksichtigt
der zuständige Träger auch die Familienangehörigen der betreffenden
Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie
im Gebiet des zuständigen Staates.
Abschnitt 2
Arbeitnehmer, für die ausschließlich Reschtsvorschriften, nach denen
die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer
abhängt, oder Reschtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten
Art galten
Artikel 40
Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Reschtsvorschriften
von zwei oder mehr Mitgliedstaats galten, erhält, sofern die Reschtsvorschriften
mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten
Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung
von Absatz 3.
(2) Arbeitnehmer, die im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit invalide
werden, während für sie eine der in Anhang III erwähnten Reschtsvorschriften
gilt, erhalten die Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 unter folgenden
beiden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer muß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von
Artikel 38 - die in diesen oder anderen Reschtsvorschriften gleicher Art geforderten
Voraussetzungen erfüllen, jedoch ohne daß es erforderlich ist, Versicherungszeiten
einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang III aufgeführten Reschtsvorschriften
zurückgelegt wurden;
- der Arbeitnehmer darf nicht die Voraussetzungen erfüllen, die für
einen Leistungsanspruch auf Grund von Reschtsvorschriften gefordert werden,
die in Anhang III nich aufgeführt sind.
(3) Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über
die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger
jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in
den Reschtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der
Invalidität in Anhang IV als übereinstimmend anerkannt sind.
Abschnitt 3
Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Artikel 41
(1) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmer, der
nach den Reschtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität
erhält, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger dieses Staates ist verpflichtet, die Leistungen
nach den für ihn geltenden Reschtsvorschriften zu gewähren und dabei
die Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen, wenn auf den
Arbeitnehmer seit Beginn der Leistungsgewährung nicht die Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fanden;
b) der Arbeitnehmer erhält unter Berücksichtigung der Verschlimmerung
Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz
1 oder Absatz 2, wenn auf ihn seit Beginn der Leistungsgewährung die Reschtsvorschriften
eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Anwendung gefunden haben;
c) ist der nach Buchstabe b) geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder der
Leistungen niedriger als der Betrag, den der Versicherte zu Lasten des vorher
zur Zahlung verpflichteten Träger erhalten hat, so ist dieser zur Gewährung
einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet;
d)wenn in dem unter Buchstabe b) genannten Fall der für die ursprüngliche
Arbeitsunfähigkeit zuständige Träger ein niederländischer
Träger ist und wenn
i) das Leiden, das zu der Verschlimmerung geführt hat, dasselbe ist wie
dasjenige, das die Gewährung von Leistungen gemäß den niederländischen
Reschtsvorschriften begründet hat;
ii) dieses Leiden eine Berufskrankheit im Sinne der Reschtsvorschriften des
Mitgliedstaats ist, die für den versicherten zuletzt galten, und einen
Anspruch auf Zahlung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zulage
begründet;
iii) und es sich bei den Reschtsvorschriften, die für den Versicherten
seit Beginn des Leistungsbezugs galten, um Reschtsvorschriften gemäß
Anhang III handelt,
so erbringt der niederländische Träger weiterhin die ursprüngliche
Leistung nach der Verschlimmerung; die Leistung auf Grund der Reschtsvorschriften
des letzten Mitgliedstaats, die für den Versicherten galten, wird um den
Betrag der niederländischen Leistung gekürzt;
e) hat der Arbeitnehmer in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch
auf Leistungen zu Lasten des Träger eines anderer Mitgliedstaats, so ist
der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen
nach den Reschtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung der
Verschlimmerung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 38
zu gewähren.
(2) Bei Verschlimmerung des Invaliditätätszustands eines Arbeitnehmer,
der Leistungen bei Invalidität nach den Reschtsvorschriften von zwei oder
mehr Mitgliedstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung der Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz
1 gewährt.
Abschnitt 4
Wiederaufnahme ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen
bei Invalidität in Leistungen bei Alter
Artikel 42
Bestimmung des leistungspflichtigen Träger im Falle der Wiederaufnahme
der Leistungsgewährung bei Invalidität
(1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werde - unbeschadet des
Artikel 43 - durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung
leistungspflichtig waren.
(2) Die Leistungen werden gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise
Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 gewährt, wenn der Zustand des Arbeitnehmer,
dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen
rechtfertigt.
Artikel 43
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
(1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe
der Reschtsvorschriften des oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden
sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Jeder zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger
eines Mitgliedstaats gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Reschtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß
Artikel 49 geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen
Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den
von diesem Träger anzuwendenden Reschtsvorschriften Anspruch besteht.
(3) Sind in dem in Absatz 2 bezeichneten Fall die Leistungen bei Invalidität
jedoch gemäß Artikel 39 gewährt worden, so kann der Träger,
der leistungspflichtig bleibt, Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) anwenden, als
ob der zum Empfang dieser Leistungen Berechtigten die Voraussetzungen für
den Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den Reschtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats erfüllte; in diesem Fall tritt an die Stelle des in Artikel
46 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen theoretischen Betrages der Betrag der
Leistungen bei Invalidität, der von diesem Träger geschuldet wird.
KAPITEL 3
ALTER UND TOD (RENTEN)
Artikel 44
Allgemeine Vorschriften für Feststellung der Leistungen, wenn für
den Arbeitnehmer die Reschtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
galten
(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers, für den die Reschtsvorschriften
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner
Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.
(2) Das Feststellungsverfahren auf Grund des Leistungsantrags erfolgt unter
berücksichtigung aller Reschtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer
gegolten haben, soweit nich Artikel 49 etwas anderes bestimmt. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz erfolgt, sofern der Berechtigte ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung der auf Grund der Reschtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter
aufgeschoben wird, und unter der Voraussetzung, daß die nach dieser Reschtsvorschrift
bzw. diesen Reschtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten für
die Begründung des Leistungsanspruchs in einem anderen Mitgliedstaat nicht
berücksichtigt werden.
(3) Dieses Kapitel betrifft weder die Kinderzuschüsse zu Renten noch die
Waisenrente; diese sind nach Kapitel 8 zu gewähren.
Artikel 45
Berücksichtigung de Versicherungszeiten, die nach Reschtsvorschriften zurückgelegt
worden sind, die für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, die nach den Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaat Zurückgelegt wurden, als handelte es sich um
Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften
zurückgelegt worden sind.
(2) Für die Gewährung bestimmter Leistungen, die nach den Reschtsvorschriften
einem Mitgliedstaat davon abhängig ist, daß Versicherungszeiten in
einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, oder gegebenenfalls in einer
bestimmten Beschältigung zurückgelegt worden sind, werden die nach
den Reschtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur
dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls
es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der
gleichen Beschältigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt der
Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die erforderlich
Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für
die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein
solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte
berücksichtigt.
(3) Ein Arbeitnehmer, der den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht
mehr unterliegt, in denen weder für den Erwerb des Anspruchs noch für
die Berchnung der Leistungen eine Versicherungsdauer vorgesehen ist, sondern
die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß
der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt,
gilt für die Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder, falls dies nicht zutrifft,
sofern er Leistungsansprüche nach den Reschtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats nachweisen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle
von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt.
Artikel 46
Feststellung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Reschtsvorschriften
für den Arbeitnehmer galten, bestimmt, sofern dieser Arbeitnehmer die in
diesen Reschtsvorschriften geforderten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
auch ohne Anwendung von Artikel 45 erfüllt, nach den für ihn geltenden
Reschtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen
Reschtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.
Dieser Träger hat auch den Leistungsbetrag zu berechnen, der sich nach
Absatz 2 Buchstaben a) und b) ergeben würde. Nur der höhere dieser
beiden Beträge wird berücksichtigt.
(2) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Reschtsvorschriften
für den Arbeitnehmer galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer nur nach Artikel
45 leistungsberechtig ist, folgende Reschtsvorschriften an:
a) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die
der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den für ihn geltenden
Reschtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten
nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt
der Feststellung der Leistung geltenden Reschtsvorschriften zurückgelegt
worden wären. Ist nach diesen Reschtsvorschriften der Betrag der Leistung
von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer
Betrag;
b) der Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag
auf der Grundlage des nach Buchstabe a) errechneten theoretischen Betrages nach
dem Verhältnis zwischen den nach seinen Reschtsvorschriften vor Eintritt
des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den
Reschtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls
zurückgelegten Zeiten;
c) übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach
den Reschtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten die in den Reschtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten
für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer,
so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei Anwendung
dieses Absatzes diese Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Versicherungszeiten;
diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht
zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach
seinen Reschtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt;
d) die Einzelheiten des Berechnungsverfahrens nach diesem Absatz für die
Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in Artikel
97 vorgesehenen Durchfürhrungsverordnung festgelegt.
(3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1
und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz
2 Buchstabe a) berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.
Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt
jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der
dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach
Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.
(4) Ist die Summe der Leistungsbeträge, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft auf Grund eines mehrseitigen Abkommens über soziale Sicherheit
im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b) für Invaliditäts-, Alters- oder
Hinterbliebenenrenten zu zahlen ist, geringer als die Summe, die diese Mitgliedstaaten
nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen hätten, so gelten für den
Berechtigten die Vorschriften dieses Kapitels.
Artikel 47
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistung
(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrages im Sinne von Artikel
46 Absatz 2 Buchstabe a) gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsentgelt, -beitrag, -steigerungsbetrag
oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten
zwischen dem Bruttoentgelt des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoentgelt
aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten
Durchschnitts oder Verhältniszahlen ausschließlich auf Grund der
nach den Reschtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten
oder des Bruttoarbeitsentgelts, das der Versicherten während dieser Zeiten
bezogen hat.
b) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Beiträge
oder Zuschläge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Beiträge
oder Zuschläge für die nach den Reschtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten auf der Grundlage der Durchschnittsentgelte,
-beiträge oder -zuschläge, die für die nach den Reschtsvorschriften
des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden
sind.
c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde
zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Reschtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten Entgelte oder Beiträge
in Höhe des Pauschalentgelts oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen
Pauschalentgelte oder -beträge für nach den Reschtsvorschriften des
ersten Staates zurückgelegte Versicherungszeiten.
d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der
Entgelte und für anderer Zeiten ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde
zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Reschtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe
b) oder c) ermittelten Entgelte oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt
dieser Entgelte oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für
sämtliche nach den Reschtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegte
Versicherungszeiten ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt
der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Reschtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives
Entgelt, das diesem Pauschalentgelt oder -betrag enstspricht.
(2) Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei
der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten
gegebenenfalls für die vom zuständige Träger dieses Staates gemäß
Absatz 1 berücksichtigt Rententeile für Versicherungszeiten nach den
Reschtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.
(3) Kommen nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Festlegung
des Leistungsbetrags nicht nur Kinder, sondern auch andere Familienangehörigen
in Betracht, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates
auch die Familienangehörigen von Berechtigten, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.
Artikel 48
Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist unabhängig von Artikel 46
Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, wenn die
Gesamtdauer dieser nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten
Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt und nach diesen Reschtsvorschriften
kein Leistungsanspruch ausschließlich auf Grund dieser Zeiten erworben
worden ist.
(2) Die Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständige Träger jedes
anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 - mit Ausnahme
des Buchstaben b) - berücksichtigt.
(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der
betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich
nach den Reschtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen
Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und
gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 angerechneten Versicherungszeiten
als nach den Reschtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.
Artikel 49
Berechnung der Leistungen, wenn die betreffenden Person nicht gleichzeitig die
Voraussetzungen erfüllt, die nach sämtlichen Reschtsvorschriften,
nach denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, erforderlich sind
(1) Erfüllt die betreffenden Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht
die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Reschtsvorschriften
aller Mitgliedstaaten, die für sie - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Artikel 45 - galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Reschtsvorschriften
eines oder mehrerer dieser Staaten, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Reschtsvorschriften die Voraussetzungen
erfüllt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.
b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
i) Erfüllt die betreffenden Person die Voraussetzungen nach den Reschtsvorschriften
mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungszeiten berücksichtigt
werden müssen, die nach Reschtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren
Voraussetzungen nich erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung
des Artikel 46 Absatz 2 unberücksichtigt;
ii) erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Reschtsvorschriften
eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungszeiten berücksichtigt
werden müssen, die nach den Reschtsvorschriften zurückgelegt wurden,
deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Betrag der geschuldeten
Leistung ausschließlich nach den Reschtsvorschriften, deren Voraussetzungen
erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen
Reschtsvorschriften Versicherungszeiten berechnet.
(2) Gemäß Absatz 1 nach Reschtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter
Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen
der Reschtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten,
die für den Versicherten galten, erfüllt sind, nach Artikel 46 von
Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 45 neu berechnet.
(3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz
2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Reschtsvorschriften
nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 50
Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Reschtsvorschriften
der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag
erreicht, der in den Reschtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist,
in dessen Gebiet der Empfänger wohnt.
Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat,
in dessen Gebiet er wohnt und nach Reschtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht,
keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach
den Reschtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungszeit
vorgesehen ist, welche den Versicherungszeiten insgesamt entspricht, bei der
Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet
wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden
gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates
wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der
nach diesem kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.
Artikel 51
Anpassung und Neuberechnung der Leistungen
(1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten,
bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die
Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar
für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine
Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.
(2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechungsmethode
für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.
KAPITEL 4
ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN
Abschnitt 1
Leistungsanspruch
Artikel 52
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Allgemeine
Regelung
Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats
wohnen und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen
haben, erhalten in dem Staat, in dem sie wohnen:
a) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers
vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden
Reschtsvorschriften erhalten, als ob sie bei diesem versichert wären;
b) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für
diesen geltenden Reschtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen dem
zuständigen Trägers und dem Träger des Wohnorts können diese
Leistungen jedoch auch vom Träger des Wohnorts nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers
gewährt werden.
Artikel 53
Grenzgänger - Sonderregelung
Grenzgänger können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen
Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach
den Reschtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger
dort wohnte.
Artikel 54
Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen
Staat
(1) Die in Artikel 52 bezeichneten Arbeitnehmer erhalten, wenn sie sich im Gebiet
des zuständigen Staates aufhalten, Leistungen nach den Reschtsvorschriften
dieses Staates, selbst wenn sie schon vor ihrem dortigen aufenthalt Leistungen
bezogen haben. Die gilt jedoch nicht für Grenzgänger.
(2) Die in Artikel 52 bezeichneten Arbeitnehmer erhalten nach einem Wohnortwechsel
in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Reschtsvorschriften
dieses Staates, selbst wenn sie schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten
haben.
Artikel 55
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr in einen
anderen Mitgliedstaat oder Wohnortwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen
nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer berufskrankheit - Notwendigkeit,
sich zwecks angemessener ärztlicher Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat
zu begeben.
(1) Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit
zugezogen haben und
a) die sich im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaat aufhalten
oder
b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das
Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen
Wohnortwechsel von dem zuständigen Staat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden
sind, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich
in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand
angemessene Behandlung zu erhalten,
haben Anspruch auf:
i) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers
vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger
geltenden Reschtsvorschriften erhalten, als ob sie bei ihm versichert wären;
die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Reschtsvorschriften
des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Trägers nach den für
diesen Träger geltenden Reschtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen
dem zuständigen Trägers und dem Träger des Aufenthalts- oder
Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach
den Reschtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen
Träger gewährt werden.
(2) Die nach Absatz 1 Bichstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert
werden, wenn ein Wohnortwechsel der Arbeitnehmers dessen Gesundheitszustand
gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in
Frage stellen würde. Die nach Absatz 1 Bichstabe c) erforderliche Genehmigung
darf nicht verweigert werden, wenn dieser Arbeitnehmer in dem Gebiet des Mitgliedstaats,
in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
Artikel 56
Wegeunfälle
Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates
ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eigetreten.
Artikel 57
Leistungen bei Berufskrankeiten in Fällen, in denen der Betreffende in
mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist
(1) Haben Personen, die sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, nach den
Reschtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt,
die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen,
auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach
den Reschtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, deren
Voraussetzungen diese Personen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Absätze 2 und 3 erfüllen.
(2) Voraussetzungen, welche nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats
die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängig machen,
daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats
ärztlich festgestellt worden ist, gelten auch dann als erfüllt, wenn
die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
festgestellt worden ist.
(3) Für Fälle von sklerogener Pneumokoniose gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängig ist,
daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung
der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt
worden ist, berücksichtigt, wenn er den Zeitpunkt dieser letzten Tätigkeit
feststellt, soweit erforderlich, die nach den Reschtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten
ausgeübt gleichartigen Tätigkeiten, als ob sie nach den Reschtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaaten ausgeübt worden wären;
b) der zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängt, daß
eine Tätigkeit, die geeignet ist eine solche Krankheit zu verursachen,
wärend einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den
Reschtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob
sie nach den Reschtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wären;
c) die Aufwendungen für Geldleistungen, einschließlich Renten, werden
von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die
betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war,
diese Krankheit zu verursachen, anteilig getragen. Die Teilung erfolgt nach
dem Verhältnis zweischen der Dauer der nach den Reschtsvorschriften dieser
Mitgliedstaaten in der Altersversicherung zurückgelegten Zeiten und der
Gesamtdauer der nach den Reschtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten bis
zum Zeitpunkt des beginns dieser Leistungen in der Altersversicherung zurückgelegten
Zeiten.
(4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig, auf welche
weiteren Berufskrankeiten Absatz 3 erstreckt wird.
Artikel 58
Berechnung der Geldleistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen
ist, ermittelt das Durchschnittsentgelt ausschließlich auf Grund von Entgelten,
die für die nach den Reschtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten
Zeiten festgestellt worden sind.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
bei der Berechnung von Geldleistungen ein Pauschalentgelt zugrunde zu legen
ist, berücksichtigt ausschließlich das Pauschalentgelt oder gegebenenfalls,
den Durchschnitt der Pauschalentgelte für die Zeiten, die nach den Reschtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
(3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familiennangehörigen
abhängt, berücksichtigt auch die Familienangehörigen des Versicherten,
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des
zuständigen Staates wohnten.
Artikel 59
Kosten für den Transport des Verunglückten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Übernahme der Kosten für den Transport des Verunglückten
bis zu seinem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, trägt auch
die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte wohnt, sofern er vorher
die Genehmigung hierzu erteilt hat; dabei sind die Gründe gebührend
zu berücksichtigen, die den Transport rechtfertigen. Die Genehmigung ist
bei Grenzgängern nicht erforderlich.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Reschtsvorschriften
die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche
bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, trägt nach den für
ihn geltenden Reschtsvorschriften auch die Kosten der Überführung
bis zur Begräbnisstätte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in
dem der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.
Abschnitt 2
Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht
Artikel 60
(1) Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers, der nach den Reschtsvorschriften
eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder
bezieht, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den
für ihn geltenden Reschtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung
der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn der
Leistungsgewährung keine Tätigkeit nach den Reschtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats ausgübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit
zu verursachen oder zu verschlimmern;
b) der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den
für ihn geltenden Reschtsvorschriften zu gewähren, ohne daß
dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Arbeitnehmer
seit Beginn der Leistungsgewährung eine Tätigkeit nach den Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats ausgübt hat, die geeignet war, eine solche
Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger
dieses zweiten Staates gewährt dem Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten
Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung auf Grund der für
ihn geltenden Reschtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Arbeitnehmer
sich die Krankheit unter den Reschtsvorschriften dieses Staates zugezogen hätte;
c) der zuständige Träger gewährt die Leistungen unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Reschtsvorschriften, wenn
Arbeitnehmer an sklerogener Pneumokoniose erkrankt ist oder an einer gemäß
Artikel 57 Absatz 4 bestimmten Krankheit leidet und in dem unter Buchstabe b)
bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Reschtsvorschriften
des zweiten Staates hat. Der zuständigen Träger des zweiten Staates
übernimmt jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen den vom zuständigen
Träger des ersten Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung
geschuldeten Geldleistungen, einschließlich der Renten, und den entsprechenden
Leistungen, die vor Verschlimmerung geschuldet wurden.
(2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, auf die Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe
c) angewandt worden ist, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger, der die Leistungen auf Grund des Artikels
57 Absatz 1 gewährt hat, ist verpflichtet, die Leistungen nach den für
ihn geltenden Reschtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung
zu Berücksichtigen;
b) die Geldleistungen, einschließlich der Renten, werden anteilig von
den Trägern getragen, die gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe
c) an den bisherigen Leistungen beteiligt waren. Hat der Verunglückte jedoch
nach den Reschtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er bereits eine
gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte, oder nach den Reschtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats erneut eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet
ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt
der Träger dieses Staates den Unterschiedsbetrags zwischen den unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung geschuldeten und den vor der Verschlimmerung geschuldeten
Leistungen.
Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften
Artikel 61
Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
(1) Die Leistungen werden von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts,
der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig
ist, gewährt, wenn in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Arbeitnehmer
befindet, keine Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit besteht
oder ein vorhandenes Versicherungssystem keinen zuständigen Träger
vorsieht, der Sachleistungen gewährt.
(2) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen
gelten als durch einen ärztlichen Dienst gewährt, wenn nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung
der Sachleistungen davon abhängig ist, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete
ärztliche Dienst Anspruch genommen wird.
(3) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen
gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in
den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich
der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist.
(4) Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für
ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen
Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter
einer Pflichtversicherung hat.
(5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften
ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung
des Grades der Erwerbsminderung früher eingetretene oder festgestellte
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt
auch die früher nach Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen
oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt
worden wären.
Artikel 62
Regelung bei mehreren Versicherungssystem im Wohn oder Aufenthaltsland - Höchstdauer
für die Gewährung der Leistungen
(1) Sind in den Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltslandes mehreren
Versicherungssysteme vorgesehen, so werden bei in Artikel 52 oder Artikel 55
Absatz 1 genannten Arbeitnehmern die Rechtsvorschriften des Systems angewandt,
bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser
Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer von Bergwerken und gleichgestellten
Betrieben, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems auf diese Arbeitnehmer
angewandt, sofern der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, an den sie
sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.
(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine
Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist,
kann die Zeit berücksichtigen, für die bereits vom Träger eines
anderen Mitgliedstaats Leistungen gewährt worden sind.
Abschnitt 4
Erstattungen zwischen Träger
Artikel 63
(1) Der zuständige Träger hat die Aufwendungen für die Sachleistungen
zu erstatten, die auf Grund des Artikels 52 und des Artikels 55 Absatz 1 für
seine Rechnung gewährt worden sind.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen
Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen
festgestellt und vorgenommen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche
Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern
verzichten.
KAPITEL 5
STERBEGELD
Artikel 64
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf
Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist,
berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für
diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Artikel 65
Auspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat wohnt
(1) Stirbt ein Arbeitnehmer, ein Rentner, ein Rentenantragsteller oder einer
ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines anderen als des zuständigen
Mitgliedstaats, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
(2) Der zuständige Träger ist zur Zahlung des Sterbegeld nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn der Berechtigte
im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod infolge
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Artikel 66
Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in
dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, dessen Lasten
die gewährten Sachleistungen gingen
Stirbt ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und im Gebiet eines anderen als
des Mitgliedstaats wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen
Lasten die diesem Rentner auf Grund des Artikels 28 gewährten Sachleistungen
gingen, so wird das Sterbegeld von diesem Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften und zu seinen Lasten gewährt, als hätte
der Rentner im Zeitpuntkt seines Todes im Gebiet des Mitgliedstaats gewohnt,
in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
KAPITEL 6
ARBEITSLOSIGKEIT
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 67
Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden,
als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind, die Beschäftigungszeiten jedoch unter der
weiteren Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten,
wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt,
soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden,
als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind außer in den in Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) bezeichneten Fällen
nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen beantragt werden, anrechnungsfähige Zeiten zurückgelegt
hat, und zwar
- im Falle des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
- im Falle des Absatzes 1 Beschäftigungszeiten.
(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs-
oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz
2 entsprechend Anwendung.
Artikel 68
Berechnung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde
zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt, das der
Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet dieses
Staates erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger
als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf Grundlage des Entgelts
berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslose für eine
Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder
mit ihr gleichartig ist.
(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich
die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richter,
berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats Wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates Wohnten.
Die gilt jedoch nicht, wenn in dem Land, in dem die Familienangehörigen
Wohnen eines andere Person Anspruch auf Leistungen bie Arbeitslosigkeit hat
und die Familienangehörigen bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen
sind.
Abschnitt 2
Arbeitslose, die sich einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begeben
Artikel 69
Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
(1) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt
und sich in einen oder mehrere anderen Mitgliedstaaten begibt, um dort eine
Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen
unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
a) Der Arbeitslose muß vor seiner Abreise während mindestens vier
Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen
Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung
gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige
Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
b) der Arbeitslose muß sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats,
in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle
unterwerfen.Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als
erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt
erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er
verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen
Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder
dem zuständigen Träger verlängert werden;
c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem
Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung
des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei
darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nichtüberschreiten,
für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen
besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung
außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt
worden ist.
(2) Der Arbeitslose hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des Zeitraums, in dem er nach
Absatz 1 Buchstabe c) Anspruch auf Leistungen hat, in den zuständigen Staat
zurückkehrt; er verliert jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin
zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung
oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.
(3) Absatz 1 kann zwischen zwei Beschäftigungszeiten einmal in Anspruch
genommen werden.
(4) Handelt es sich bei dem zuständigen Staat um Belgien, so lebt der Anspruch
des Arbeitslosen, der nach Ablauf des in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitraums
von drei Monaten dorthin zurückkehrt, auf Leistungen dieses Landes erst
dann wieder auf, wenn er dort während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung
ausgeübt hat.
Artikel 70
Zahlung der Leistungen und Erstattungen
(1) In den Artikel 69 Absatz 1 bezeichneten Fällen werden die Leistungen
vom Träger des Staates gezaht, in der Arbeitslosen eine Beschäftigung
sucht.
Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften
der Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung unterlegen hat,
hat diese Leistungen zu erstatten.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen
Durchführungsverordnung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen
Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt
und vorgenommen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten können andere Erstattungs- oder Zahlverfahren vereinbaren oder
auf jegliche Erstattung zwischen ihren Träger verzichten.
Abschnitt 3
Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen
als zuständigen Mitgliedstaat wohnten
Artikel 71
(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen Arbeitslosen, der während
seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eienes anderen als des zuständigen
Mitgliedstaats wohnte, gilt folgendes:
a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem
Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt Leistungen nach
den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses
Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii ) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebeit sie wohnen, als ob während
der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger
des Wohnorts zu seinen Lasten;
b) i) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber
oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen,
erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder
Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates,
als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige
Träger:
ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung
des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen,
oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit
Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt
beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger
des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen
nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des
zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen
Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für
den Zeitraum ausgesetzt, für den Arbeitslose gemäß Artikels
69 Leistungen nach den während der letzten Beschäftigung für
ihn geltenden Rechtsvorschriften beanspruchen kann.
(2) Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe
a) Ziffer i) oder Buchstabe b) Ziffer i) hat, kann er keine Leistungen nach
den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt.
KAPITEL 7
FAMILIENLEISTUNGEN UND -BEIHILFEN FÜR ARBEITNEHMER UND ARBEITSLOSE
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschrift
Artikels 72
Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften
der Erwerb des Leistungs-anspruchs von der Zuzücklegung von Beschäftigungszeiten
abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Beschäftigungszeiten
in einem anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften zuzückgelegt worden sind.
Abschnitt 2
Arbeitnehmer und Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen
als dem zuständigen Migliedstaat wohnen
Artikel 73
Arbeitnehmer
(1) Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften einem anderen Mitgliedstaats
als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörige, die in
einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörige in
diesem Staat wohnten.
(2) Ein Arbeitnehmer, für den die französischen Rechtsvorschriften
gelten, hat für seine Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet diese Familienangehörige
wohnen; Arbeitnehmer muß die Beschäftigungsbedingungen erfüllen,
an die der Leistungsanspruch nach den französischen Rechtsvorschriften
geknüpft ist.
(3) Ein Arbeitnehmer, für den nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) die
französischen Rechtsvorschriften gelten, hat jedoch für die Familienangehörige,
die ihn in das Gebiet des Staates begleiten, in das er entsandt ist, Anspruch
auf die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen und in Anhang
V festgelegten Familienleistungen.
Artikel 74
Arbeitslose
(1) Ein Arbeitsloser, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats außer Frankreich bezieht, hat für seine Familienangehörige,
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörige
im Gebiet dieses Staates wohnten.
(2) Ein Arbeitsloser, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den französischen
Rechtsvorschriften bezieht, hat für seine Familienangehörige, die
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen
wohnen.
Artikel 75
Gewährung der Leistungen und Ertattungen
(1) a) Die Familienleistungen werden in den Fällen des Artikels 73 Absätze
1 und 3 vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften
für den Arbeitnehmer gelten; in dem in Artikel 74 Absatz 1 genannten Fall
gewährt sie der zuständige Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften
der Arbeitslose Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Sie werden nach den
für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt,
ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im
Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats
wohnt oder sich dort aufhält;
b) der zuständige Träger zahlt jedoch auf Antrag und durch Vermittlung
des Trägers des Wohnorts des Familienangehörigen oder der von der
zuständigen Behörde ihres Wohnlandes hierfür bestimmten Stellen
die Familienleistungen mit befreiender Wirkung der natürilichen oder juristischen
Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, wenn
die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für
den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet;
c) zwei oder mehr Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 vereinbaren,
daß der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften dieser
Staaten oder eines dieser Staaten geschuldeten Familienleistungen unmittelbar
oder durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der an die natürliche
oder juristische Person zahlt, die tatsächlich für die Familienangehörigen
sorgt.
(2) a) Die Familienbeihilfen nach Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz
2 werden vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften gezahlt;
b) sind nach diesen Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen dem Arbeitnehmer
zu gewähren, so zahlt der in Unterabsatz a) genannte Träger die Familienbeihilfen
an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen
an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenefalls unmittelbar an die
Familienangehörigen;
c) der zuständige Träger erstattet die nach den Unterabsätzen
a) und b) gewährten Beihilfen in vollem Umfang. Die Erstattungen werden
nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung
festgestellt und vorgenommen.
Artikel 76
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen
auf Familienleistungen oder -beihilfen gemäß Artikel 73 oder 74 und
bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in dem Land, in dem die Familienangehörigen
wohnen
Der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen
oder Familienbeihilfen wird ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind.
KAPITEL 8
LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN
Artikel 77
Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für
Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu
solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat
die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats
Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für
die Rente zuständigen Mitgliedstaats;
b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente
bezieht, erhält die Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn
Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, nach
denen der Rentner die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat,
wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls
unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den
betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften
kein Anspruch besteht, werden die Anspruchvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften
der anderen in Betrach kommenden Staaten in der Reihenfolge der abnehmenden
Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten
geprüft.
Artikel 78
Waisen
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls
zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten,
mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht daruf, in welchem
Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die
ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt:
a) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften
eines einzigen Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften
dieses Staates;
b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften
mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen,
wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls
unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach Rechtsvorschriften
dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, nach
denen der verstorbene Arbeitnehmer die längste Versicherungzeit zurückgelegt
hat, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach Rechtsvorschriften
dieses Staates gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz
1 Buchstabe a) besteht; wenn jedoch nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch
besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften
der anderen in Betracht kommenden Staaten in der Reihenfolge der abnehmenden
Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungzeiten
geprüft.
Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Gewährung der in
Artikel 77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten bleiben
nach dem Tod des Berechtigten jedoch auch für die Gewährung des Waisengeldes
gültig.
Artikel 79
Gemeinsanme Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte
Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen
(1) Die Leistungen nach den Artikel 77 und 78 werden gemäß den nach
diesen Artikel bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese
Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen lasten Gewährt, als hätten
für den Rentner oder den vertorbenen Arbeitnehmer ausschließlich
die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten.
Dabei gilt jedoch folgendes:
a) hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Versicherungsdauer ab,
so wird diese Dauer gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels
beziehungsweise des Artikels 72 ermittelt;
b) werden nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen auf der Grundlage des
Rentenbetrags berechnet oder hängen sie von der Versicherungsdauer ab,
so werden sie unter Zugrundelegung des nach Artikel 46 Absatz 2 ermittelten
theoretischen Betrages berechnet.
(2) Für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und
Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) dazu, daß infolge gleich langer
Versicherungszeiten mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, so werden die
Leistungen nach Artikel 77 beziehungsweise Artikel 78 nach den Rechtsvorschriften
des Staates gewährt, denen der Arbeitnehmer zuletzt unterstanden hat.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 und auf Grund der Artikel 77 und
78 wird ausgesetzt, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit
besteht. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers.
TITEL IV
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Artikel 80
Zusammensetzung und Arbeitsweise
(1) Der bei der kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten
Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
- im folgenden «Verwaltungskommission» genannt - gehört je
ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern
unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
(2) Die Verwaltungskommission wird in fachlicher Hinsicht vom Internationalen
Arbeitsamt nach Maßgabe der zu diesem Zweck zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen
Vereinbarungen unterstützt.
(3) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen
Einvernehmen aufgestellt.
Entscheidungen über die in Artikel 81 Buchstabe a) bezeichneten Auslegungsfragen
können nur einstimmig getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen
werden im erforderlichen Umfang bekannt-gemacht.
(4) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den
Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.
Artikel 81
Aufgaben der Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser
Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen
ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und
Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind,
nich berührt;
b) sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und
gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die
sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzungen
der Anträge von Personen, die nach dieser Verordnung anspruchsberechtigt
sind;
c) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche
und soziale Maßnahmen von gemeinsamem Interesse;
d) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
im Hinblick auf eine beschleunigte Feststellung der Leistungen nach dieser Verordnung,
insbesondere bei Invalidität, Alter und Tod (Renten), unter Berücksichtigung
der Weiterentwicklung der Verwaltungsverfahren;
e) sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der
Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen auf Grund dieser
Verordnung zu Berücksichtigen sind, und schließt die jährliche
Rechnung zwischen diesen Trägern ab;
f) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung,
späterer Verordnungen oder aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen
zuständig ist;
g) sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge
für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung
der vorliegenden Verordnung und der künftigen Verordnungen.
TITEL V
BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Artikel 82
Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise
(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer - im folgenden «Beratender Ausschuß» genannt
- eigesetzt, der aus sechsundreißig Mitgliedern besteht, und sich wie
folgt zusammensetzt:
a)zwei Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats, von denen mindestens einer
der Verwaltungskommission angehören muß;
b)zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats;
c)zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats.
Für jede der Unterabzatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter
je Mitgliedstaats ernannt.
(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden
vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerverbände um eine angemessene Vertretung der betroffenen Bereiche
im Beratenden Ausschuß bemüht.
Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre.
Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die
Mitglieder und der Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt
worden sind.
(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Mitglieder der Kommission
oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(5) Der Beratende Ausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er
wird vom Vorsitzenden von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitglieder an den Vorsitzenden einberufen. Dieser Antrag muß
konkrete Vorschläge für die Tagesordnung enthalten.
(6) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Beratende Ausschuß in Ausnahmefällen
beschließen, Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über
umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfügen,
anzuhören. Außerdem erhält der Beratende Ausschuß unter
den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungskommission in fachlicher Hinsicht
die Unterstützung des Internationalen Arbeitsamts nach Maßgabe der
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Internationalen
Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen.
(7) Die Stellungnahmen und Vorschläge des Beratenden Ausschusses sind mit
Gründen zu versehen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen.
Der Beratende Ausschuß gibt sich der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung,
die vom Rat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt wird.
(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Beratenden Ausschusses werden von den
Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.
Artikel 83
Aufgaben des Beratenden Ausschusses
Der Beratende Ausschuß ist ermächtigt, auf Antrag der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder von sich
aus
a) die allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen und die Probleme zu püfen,
die sich aus der Anwendung der im Rahmen von Artikel 51 des Vertrages erlassenen
Verordnungen ergeben;
b) für die Verwaltungskommission entsprechende Stellungnahmen abzugeben
sowie Vorschläge für eine etwaige Änderung der Verordnungen zu
unterbreiten.
TITEL VI
VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN
Artikel 84
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieser Verordnung berührenden Änderungen
ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden
und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer
eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und
Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und Träger jedes Mitgliedstaats können zur Durchführung
dieser Verordnung miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren
Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Behörden, und Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen
die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats
abgefaßt sind. Gegebenenfalls können sie von der Möglichkeit
des Artikels 81 Buchstabe b) Gebrauch machen.
Artikel 85
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung - Befreiung von der Legalisierung
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung
oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften
einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und
Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen
der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische
oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
Artikel 86
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde,
einem Träger oder einem Gericht eines anderen als des zuständigen
Mitgliedstaats eingereicht werden
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzueichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde,
einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen
Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch
genommenen Behörde, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen
Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen
Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht
des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder
Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des
zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen
Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Artikel 87
Ärztliche Gutachten
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene ärztliche
Gutachten können auf Antrag des zuständigen Träger im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats vom Träger des Aufenthalts oder Wohnorts des
Leistungsberechtigten nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung
oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt
werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten
vereinbart worden sind.
(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet
des zuständigen Staates angefertigt.
Artikel 88
Überweisung der auf Grund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in
einen anderen Mitgliedstaat
Vorbehaltlich des Artikels 106 des Vertrages werden Geldüberweisungen auf
Grund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die
in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der
Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten
nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder
die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden
die zur Durchführung dieser Überweisung erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 89
Besonderheiten bei Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften
Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten
sind im Anhang V aufgeführt.
Artikel 90
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführte Wohnungsbeihilfen und
Familienleistungen
Von den Wohnungsbeihilfen und den im Falle Luxemburgs gewährten Familienleistungen,
die nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus bevölkerungspolitischen Gründen
eingeführt werden, sind Personen ausgeschlossen, die im Gebiet eines anderen
als des zuständigen Staates wohnen.
Artikel 91
Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise
Sitz nicht im zuständigen Staat liegt
Ein Arbeitgeber kann nicht deshalb zur Zahlung höherer Beiträge herangezogen
werden, weil sein Wohnsitz oder der Sitz seines Unternehmen im Gebiet eines
anderen als des zuständigen Mitgliedstaats liegt.
Artikel 92
Einziehung von Beiträge
(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden,
können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren
und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung
der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge
gelten.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich,
in der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen
zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können auch das
Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen.
Artikel 93
Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für
einen Schaden gewährt, der infolge eines Ereignisses im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats eingetreten ist, so gilt für etwaige Ansprüche des
verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten
folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten
hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften
auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaats diesen
Rechtsübergang an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch,
so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für
einen Schaden gewährt, der infolge eines Ereignisses im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats eingetreten ist, so gelten gegenüber der betreffenden Person
oder dem zuständigen Trägers die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften,
in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von
ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers
gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern,
wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
TITEL VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 94
Verschiedene Vorschriften
(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum
vor ihrem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung
werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs-
und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind.
(3) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas
anderes bestimmt.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts
einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag
der betreffenden Person nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt oder
wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche
durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten dieser Verordnung
festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter
Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden, Dies gilt auch
für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund
dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß
der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften
eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene
oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.
(8) Im Falle der sklerogenen Pneumokoniose gilt Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe
c) für Geldleistungen bei Berufskrankheiten, wenn die Aufwendungen hierfür
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter den betroffenen Trägern nicht
geteilt werden konnten, weil diese Träger sich nicht geeinigt hatten.
(9) Die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 darf zu keiner Einschränkung
der Ansprüche führen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen.
Für Personen, denen zu diesem Zeitpunkt auf Grund von zweiseitigen Abkommen
mit Frankreich höhere Leistungen zustehen, gelten diese Abkommen weiter,
solange diese Personen den französichen Rechtsvorschriften unterliegen.
Dabei werden Unterbrechungen von weniger als einem Monat sowie die Zeiten einer
Leistungsgewährung wegen krankheit und Arbeitslosigkeit außer acht
gelassen. Die Einzelheiten der Durchführung dieser Vorschriften werden
in der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.
Artikel 95
Anhänge zu dieser Verordnung
Auf Antrag des oder betroffenen Mitgliedstaaten und nach Stellungnahme der Verwaltungskommission
können die Anhänge zu dieser Verordnung durch eine Verordnung des
Rates auf Vorschlag der Kommission geändert werden.
Artikel 96
Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften
(1) Die Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j), Artikel 5 und
Artikel 8 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Rates der Europäischen
Gemeinschaften zu richten. Dabei ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Systeme, und bei Notifizierungen gemäß
Artikel 1 Buchstabe j) auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an diese Verordnung
für die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Systeme gilt.
(2) Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 97
Durchführungsverordnung
Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.
Artikel 98
Erneute Prüfung der Frage der Zahlung von Familienleistungen
Der Rat prüft vor dem 1. Januar 1973 auf Vorschlag der Kommission erneut
den gesamten Fragenkreis der Zahlung von Familienleistungen an die nicht in
den zuständigen Staaten wohnenden Familienangehörigen, um zu einer
einheitlichen Lösung für alle Mitgliedstaaten zu gelangen.
Artikel 99
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebenten Monats in Kraft, nach dem
die in Artikel 97 vorgesehene Durchführungsverordnung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist. Mit diesen
Verordnungen werden die folgenden Verordnungen aufgehoben:
- Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
- Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung
Nr. 3 [6] und
- Verordnung Nr. 36/63/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die soziale
Sicherheit der grenzgänger [7].
[6] ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958, S. 597/58.
[7] ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1314/63.
Die Artikel 82 und 83 über die Einsetzung des Beratenden Ausschusses sind
jedoch vom Tage der Veröffentlichung der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung
ab anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxenburg am 14. Juni 1971.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. COINTAT
ANHANG I
(Artikel 1 Buchstabe u) der Verordnung)
Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) nicht in den Geltungsbereich
der Verordnung fallen
A. BELGIEN
Die Geburtsbeihilfe.
B. DEUTSCHLAND
Keine.
C. FRANKREICH
a) Die vorgeburtlichen Beihilfen.
b) Die Geburtsbeihilfen nach dem Gesetzbuch der sozialen Sicherheit (Code de
la sécurité sociale).
D. ITALIEN
Keine.
E. LUXEMBURG
Die Geburtsbeihilfen.
F. NIEDERLANDE
Keine.
ANHANG II
(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die unbeschadet des
Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind - Bestimmungen aus Abkommen
über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,
auf welche die Verordnung anzuwenden ist
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
1. Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere
Abkommensbestimmungen enthalten, treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden
Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in
diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind.
2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit,
aus dem Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind, bleibt in bezug
auf diese Bestimmungen aufrechterhalten.
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die unbeschadet des
Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten
(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung)
1. BELGIEN - DEUTSCHLAND
a) Die Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November
1960.
b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom
gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).
2. BELGIEN - FRANKREICH
a) Die Artikel 13, und 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten
Unternehmen).
b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des
Allgemeinen Abkommen vom 17. Januar 1948).
c) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer.
3. BELGIEN - ITALIEN
Artikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948.
4. BELGIEN - LUXEMBURG
Die Artikel 3, 4, 5, 6, und 7 des Abkommens vom 16. November 1959 in der Fassung
des Abkommens vom 12. Februar 1964 (Grenzgänger).
5. BELGIEN - NIEDERLANDE
Keine.
6. DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a) Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens
vom 10. Juli 1950.
b) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten
Unternehmen).
c) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom
gleichen Tage in der Fassung der Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18.
Juni 1955.
d) Die Abschnitte I und II der Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18.
Juni 1955.
e) Die Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage.
f) Die Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale
Scherheit in bezug auf das Saarland).
7. DEUTSCHLAND - ITALIEN
a) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens
vom 5. Mai 1953.(Sozialversicherung).
b) Die Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).
8. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Die Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag)
und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) des Abkommens vom 14. Juli 1960 (Leistungen
Krankheit und Mutterschaft an Personen, welche die Anwendung der Rechtsvorschriften
des Herkunftslandes gewählt haben).
9. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951.
b) Die Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956
zum Abkommen vom 29. März 1951. (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen
Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der
deurtschen Sozialversicherung erworben worden sind).
10. FRANKREICH - ITALIEN
a) Die Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948.
b) Briefwechsel vom 3. März 1956.(Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter
in landwirtschaftlichen Berufen).
11. FRANKREICH - LUXEMBURG
Die Artikel 11 und 14 Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten
Unternehmen).
12. FRANKREICH - NIEDERLANDE
Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen
vom 7. Januar 1950 (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).
13. ITALIEN - LUXEMBURG
Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29. Mai 1951.
14. ITALIEN - NIEDERLANDE
Artikel 21 Absatz 2 Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952.
15. LUXEMBURG - NIEDERLANDE
Keine.
Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,
die die Verordnung anzuwenden ist (Artikel 3 Absatz 3 des Verordnung)
1. BELGIEN - DEUTSCHLAND
a) Die Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November
1960.
b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom
gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).
2. BELGIEN - FRANKREICH
a) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer.
b) Artikel 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen
vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).
c) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des
Allgemeinen Abkommen vom 17. Januar 1948).
3. BELGIEN - ITALIEN
Keine.
4. BELGIEN - LUXEMBURG
Keine.
5. BELGIEN - NIEDERLANDE
Keine.
6. DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli
1950.
b) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom
gleichen Tage in der Fassung Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18. Juni
1955.
c) Die Abschnitte I und II der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni
1955.
d) Die Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokoll vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage.
e) Die Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale
Scherheit in bezug auf das Saarland).
7. DEUTSCHLAND - ITALIEN
a) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozialversicherung).
b) Die Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).
8. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Die Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag).
9. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951.
b) Die Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956
zum Abkommen vom 29. März 1951. (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen
Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der
deuschen Sozialversicherung erworben worden sind).
10. FRANKREICH - ITALIEN
a) Die Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948.
b) Briefwechsel vom 3. März 1956.(Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter
in landwirtschaftlichen Berufen).
11. FRANKREICH - LUXEMBURG
Keine.
12. FRANKREICH - NIEDERLANDE
Keine.
13. ITALIEN - LUXEMBURG
Keine.
14. ITALIEN - NIEDERLANDE
Keine.
15. LUXEMBURG - NIEDERLANDE
Keine.
ANHANG III
(Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung)
Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen
die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Versicherungsdauer
abhängt
A. BELGIEN
Die Rechtsvorschriften über die allgemeinen Versicherung für den Fall
der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität
der Bergarbeiter und über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.
B. DEUTSCHLAND
Keine.
C. FRANKREICH
Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall
der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung
für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für
Bergarbeiter.
D. ITALIEN
Keine.
E. LUXEMBURG
Keine.
F. NIEDERLANDE
Gestz vom 18. Februar 1966 über Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit.
ANHANG IV
(Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung)
Wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
BELGIEN
FRANKREICH
ITALIEN
LUXEMBURG
ANHANG V
(Artikel 89 der Verordnung)
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter
Mitgliedstaaten
A. BELGIEN
1. Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung gilt nicht für selbständige
Erwerbstätige oder sonstige Personen, die nach dem Gesetz vom 9. August
1963 zur Einführung und Errichtung eines Pflichtversicherungssystems gegen
Krankheit und Invalidität krankenversichert sind, solange sie in dieser
Hinsicht nicht den gleichen Versicherungsschutz genießen wie Arbeitnehmer.
2. Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 7 und 8 des Titels III
der Verordnung duch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind
als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es ansässig ist.
3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung sind die Zeiten
in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945
nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind, auch als Versicherungszeiten
anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach
dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind.
B. DEUTSCHLAND
1. a) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über Unfallversicherung es
nicht bereits vorschreiben, entschädigen die deutschen Träger nach
diesen Vorschriften auch Unfälle (und Berufskranheiten), die vor dem 1.
Januar 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung
des Völkerbundrats vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht
von französichen Trägern übernommen worden sind, solange der
Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.
b) Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach
denen aus Unfällen (Berufskranheiten) und Zeiten, die außerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt
sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
2. a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften
Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen
die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Pflichtbeiträge
und der Eintritt in < /CORPUS>
< /TP>
die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Pflichtbeiträgen nach
den deutschen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die deutschen Rentenversicherung
gleich.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung
bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bleiben die in diese Zeit entfallenden
gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
unberücksichtigt.
b) Buchstabe a) findet auf die pauschale Ausfallzeit keine Anwendung. Diese
wird ausschließlich den deutschen Versicherungszeiten ermittelt.
c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften
über die knappschftliche Rentenversicherung ist weiterhin voraussetzung,
daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag
zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichter worden ist.
d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich
die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.
e) Abweichend von Buchstabe d) gilt für Versicherte der deutschen Rentenversicherung,
die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Juli 1963 in den in dieser Zeit
unter niederländischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wohnten,
folgendes: Die Entrichtung von Beiträgen zur niederländischen Versicherung
in dieser Zeit steht für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten nach §
1251 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung oder entsprechender Bestimmungen
der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
nach deutschen Rechtsvorschriften gleich.
3. Soweit es sich um Zahlungen an deutschen Krankenkassen handelt, wird die
Zahlung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung erwähnten Beiträge
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über Rentenantrag gestundet.
4. Für die Prüfung der Frage, ob ein waisenrentenberechtigtes Kind
vorhanden ist, stehen dem Bezug einer Waisenrente nach den deutschen Rechtsvorschriften
der Bezug einer der Artikel 78 der Verordnung genannten Leistungen oder einer
anderen nach französischen Rechtsvorschriften für in Frankreich wohnendes
minderjähriges Kind gewährten Familienleistungen gleich.
5. Ergeben sich aus der Durchführung der Verordnung oder weiterer Verordnungen
über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung
außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise
ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der Bundesverband der
Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung)
im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung.
Die zur Durchführung des Ausgleich erforderlichen Mittel werden durch Umlage
auf sämtliche Täger der Krankenversicherung im Verhältnis der
durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, einschließlich Rentner,
aufgebracht.
6. Ist ein deutscher Träger zuständiger Träger für die Gewährung
von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt als
Arbeitnehmer (Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung) eine Person, die für
den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an
diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält.
C. FRANKREICH
1. a) Die Behilfe für alte Arbeitnehmer wird entsprechend den nach den
französischen Rechtsvorschriften für französiche Arbeitnehmer
geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmer gewährt, die Staatsangehörige
der übrigen Mitgliedstaaten sind und im Zeitpunkt der Antragstellung in
französichem Gebiet wohnen.
b) Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose.
c) Die Verordnung berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften,
auf Grund deren ausschließlich in den europäischen oder in den überseeischen
Departements der Französichen Republik (Guadeloupe, Guayana, Martinique
und Réunion) zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte
Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer
angerechnet werden.
2. Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im
Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden
nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.
3. Das Gesetz Nr. 65-655 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen
Staatsangehörige, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben
oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten
können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten
wie folgt angewendet:
- Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung
berechtigende Berufstätigkeit darf weder französischem Gebiet noch
in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen
Staatsangehörige der Arbeitnehmer ist;
- der Arbeitnehmer muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses
Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder
mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der
genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht- oder
freiwillig weiterversichert war.
4. Zu den Familienleistungen im Sinne des Artikels 73 Absatz 3 der Verordnung
gehören:
a) die vorgeburtlichen Beihilfen nach Artikel L 516 des Gesetzbuches der sozialen
Sicherheit (Code de la sécurité sociale);
b) die Familienbeihilfen nach den Artikeln L 524 und L 531 des Gesetzbuches
der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale);
c) die Entschädigung zum Ausgleich der «Cedularsteuer» (impôt
cédulaire) nach Artikel L 532 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit
(Code de la sécurité sociale).
Diese Leistung darf aber nur gezahlt werden, wenn der während der Abordnung
bezogene Lohn in Frankreich der Einkommensteuer unterliegt;
d) die Zulage für die im Haushalt tätige Ehefrau nach Artikel L 533
des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité
sociale).
D. ITALIEN
Keine.
E. LUXEMBURG
In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung werden Versicherungszeiten
oder gleichgestellte Zeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen
Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt wurden,
nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften am 1. Januar 1959 aufrechterhalten
waren oder späterhin nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den in Kraft
befindlichen oder zu schließenden zweiseitigen Abkommen wieder aufgelebt
sind. Soweit mehrere zweiseitigen Abkommen in Betracht zu ziehen sind, werden
die Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden
Zeitpunkt an berücksichtigt.
F. NIEDERLANDE
1. Krankenversicherung der Empfänger von Altersrenten
a) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und
zugleich eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 als Anspruchsberechtigter
in bezug auf Sachleistungen, sofern er - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von Artikel 9 - die für die Zulassung zur freiwilligen Alterskrankenversicherung
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
b) Der Beitrag zur freiwilligen Alterskrankenversicherung beträgt für
die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Personen die Hälfte der durchschnittlichen
Kosten, die in den Niederlanden für die ärztliche Behandlung einer
älteren Person und ihrer Familienangehörigen entstehen.
2. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
Altersversicherung
a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten
vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter
denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können,
nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt
hat oder in denen er in den Niederlande eine entlohnte Tätigkeit im Dienst
eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgübt hat,
während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.
b) Die nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen,
die bei der Berechnung der nach den Rechtsvorschriften für Altersversicherung
eines anderen Mitgliedstaats gewährenden Rente berücksichtigt, bleiben
außer Betracht.
c) Für die verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den
niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung
hat, werden als Versicherungszeiten auch die Zeiten dieser Ehe berücksichtigt,
die vor dem Tag liegen, an dem die Betreffende das 65. Lebensjahr erreicht hat,
und in denen sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten
gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegten und mit den nach Buchstabe a) zu Berücksichtigenden
Versicherungszeiten zusammenfallen.
d) Fallen die nach Buchstabe c) zu berücksichtigenden Zeiten mit Zeiten
zusammen, die zur Berechnung der Rente berücksichtigt werden, die der Betreffenden
nach den Rechtsvorschriften über die Altersversicherung eines anderen Mitgliedstaats
zu zahlen sind, oder mit Zeiten, in denen sie eine Altersrente auf Grund derartiger
Rechtsvorschriften erhalten hat, so bleiben sie außer Betracht.
e) Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist und deren Mann den niederländischen
Rechtsvorschriften über die Altersversicherung unterstanden hat oder dem
Versicherungszeiten nach Buchstabe a) als zurückgelegt gelten, finden die
Buchstabe c) und d) entsprechende Anwendung.
f) Zeiten nach den Buchstabe a) und c) werden bei der Berechnung der Altersrente
nur berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 59.Lebensjahres
sechs Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt
hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
3. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
Witwen- und Waisenrente
a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Verordnung gelten als Versicherungszeiten,
die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
Witwen- und Waisenrente zurückgelegt worden sind, auch Zeiten vor dem 1.
Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer nach Vollendung des 15. Lebensjahres
im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen er in den Niederlanden eine
entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnte.
b) Diejenigen nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten, welche mit
Versicherungszeiten zusammenfallen, die auf Grund der Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrente zurückgelegt worden
sind, bleiben unberücksichtig.
4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung
für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als
Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über
die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt
worden sind, auch die in den Niederlande vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten
Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.
b) Die nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten gelten als Versicherungszeiten,
die auf Grund der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art von
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 94
Verschiedene Vorschriften
(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum
vor ihrem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung
werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs-
und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind.
(3) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas
anderes bestimmt.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts
einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag
der betreffenden Person nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt oder
wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche
durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten dieser Verordnung
festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter
Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden, Dies gilt auch
für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund
dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß
der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften
eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene
oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.
(8) Im Falle der sklerogenen Pneumokoniose gilt Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe
c) für Geldleistungen bei Berufskrankheiten, wenn die Aufwendungen hierfür
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter den betroffenen Trägern nicht
geteilt werden konnten, weil diese Träger sich nicht geeinigt hatten.
(9) Die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 darf zu keiner Einschränkung
der Ansprüche führen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen.
Für Personen, denen zu diesem Zeitpunkt auf Grund von zweiseitigen Abkommen
mit Frankreich höhere Leistungen zustehen, gelten diese Abkommen weiter,
solange diese Personen den französichen Rechtsvorschriften unterliegen.
Dabei werden Unterbrechungen von weniger als einem Monat sowie die Zeiten einer
Leistungsgewährung wegen krankheit und Arbeitslosigkeit außer acht
gelassen. Die Einzelheiten der Durchführung dieser Vorschriften werden
in der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.
Artikel 95
Anhänge zu dieser Verordnung
Auf Antrag des oder betroffenen Mitgliedstaaten und nach Stellungnahme der Verwaltungskommission
können die Anhänge zu dieser Verordnung durch eine Verordnung des
Rates auf Vorschlag der Kommission geändert werden.
Artikel 96
Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften
(1) Die Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j), Artikel 5 und
Artikel 8 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Rates der Europäischen
Gemeinschaften zu richten. Dabei ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Systeme, und bei Notifizierungen gemäß
Artikel 1 Buchstabe j) auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an diese Verordnung
für die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Systeme gilt.
(2) Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 97
Durchführungsverordnung
Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.
Artikel 98
Erneute Prüfung der Frage der Zahlung von Familienleistungen
Der Rat prüft vor dem 1. Januar 1973 auf Vorschlag der Kommission erneut
den gesamten Fragenkreis der Zahlung von Familienleistungen an die nicht in
den zuständigen Staaten wohnenden Familienangehörigen, um zu einer
einheitlichen Lösung für alle Mitgliedstaaten zu gelangen.
Artikel 99
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebenten Monats in Kraft, nach dem
die in Artikel 97 vorgesehene Durchführungsverordnung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist. Mit diesen
Verordnungen werden die folgenden Verordnungen aufgehoben:
- Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
- Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung
Nr. 3 [6] und
- Verordnung Nr. 36/63/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die soziale
Sicherheit der grenzgänger [7].
[6] ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958, S. 597/58.
[7] ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1314/63.
Die Artikel 82 und 83 über die Einsetzung des Beratenden Ausschusses sind
jedoch vom Tage der Veröffentlichung der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung
ab anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxenburg am 14. Juni 1971.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. COINTAT
ANHANG I
(Artikel 1 Buchstabe u) der Verordnung)
Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) nicht in den Geltungsbereich
der Verordnung fallen
A. BELGIEN
Die Geburtsbeihilfe.
B. DEUTSCHLAND
Keine.
C. FRANKREICH
a) Die vorgeburtlichen Beihilfen.
b) Die Geburtsbeihilfen nach dem Gesetzbuch der sozialen Sicherheit (Code de
la sécurité sociale).
D. ITALIEN
Keine.
E. LUXEMBURG
Die Geburtsbeihilfen.
F. NIEDERLANDE
Keine.
ANHANG II
(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die unbeschadet des
Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind - Bestimmungen aus Abkommen
über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,
auf welche die Verordnung anzuwenden ist
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
1. Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere
Abkommensbestimmungen enthalten, treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden
Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in
diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind.
2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit,
aus dem Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind, bleibt in bezug
auf diese Bestimmungen aufrechterhalten.
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die unbeschadet des
Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten
(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung)
1. BELGIEN - DEUTSCHLAND
a) Die Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November
1960.
b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom
gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).
2. BELGIEN - FRANKREICH
a) Die Artikel 13, und 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten
Unternehmen).
b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des
Allgemeinen Abkommen vom 17. Januar 1948).
c) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer.
3. BELGIEN - ITALIEN
Artikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948.
4. BELGIEN - LUXEMBURG
Die Artikel 3, 4, 5, 6, und 7 des Abkommens vom 16. November 1959 in der Fassung
des Abkommens vom 12. Februar 1964 (Grenzgänger).
5. BELGIEN - NIEDERLANDE
Keine.
6. DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a) Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens
vom 10. Juli 1950.
b) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten
Unternehmen).
c) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom
gleichen Tage in der Fassung der Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18.
Juni 1955.
d) Die Abschnitte I und II der Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18.
Juni 1955.
e) Die Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage.
f) Die Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale
Scherheit in bezug auf das Saarland).
7. DEUTSCHLAND - ITALIEN
a) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens
vom 5. Mai 1953.(Sozialversicherung).
b) Die Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).
8. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Die Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag)
und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) des Abkommens vom 14. Juli 1960 (Leistungen
Krankheit und Mutterschaft an Personen, welche die Anwendung der Rechtsvorschriften
des Herkunftslandes gewählt haben).
9. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951.
b) Die Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956
zum Abkommen vom 29. März 1951. (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen
Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der
deurtschen Sozialversicherung erworben worden sind).
10. FRANKREICH - ITALIEN
a) Die Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948.
b) Briefwechsel vom 3. März 1956.(Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter
in landwirtschaftlichen Berufen).
11. FRANKREICH - LUXEMBURG
Die Artikel 11 und 14 Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten
Unternehmen).
12. FRANKREICH - NIEDERLANDE
Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen
vom 7. Januar 1950 (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).
13. ITALIEN - LUXEMBURG
Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29. Mai 1951.
14. ITALIEN - NIEDERLANDE
Artikel 21 Absatz 2 Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952.
15. LUXEMBURG - NIEDERLANDE
Keine.
Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,
die die Verordnung anzuwenden ist (Artikel 3 Absatz 3 des Verordnung)
1. BELGIEN - DEUTSCHLAND
a) Die Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November
1960.
b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom
gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).
2. BELGIEN - FRANKREICH
a) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer.
b) Artikel 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen
vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).
c) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des
Allgemeinen Abkommen vom 17. Januar 1948).
3. BELGIEN - ITALIEN
Keine.
4. BELGIEN - LUXEMBURG
Keine.
5. BELGIEN - NIEDERLANDE
Keine.
6. DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli
1950.
b) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom
gleichen Tage in der Fassung Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18. Juni
1955.
c) Die Abschnitte I und II der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni
1955.
d) Die Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokoll vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen
Abkommen vom gleichen Tage.
e) Die Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale
Scherheit in bezug auf das Saarland).
7. DEUTSCHLAND - ITALIEN
a) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozialversicherung).
b) Die Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).
8. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Die Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag).
9. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951.
b) Die Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956
zum Abkommen vom 29. März 1951. (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen
Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der
deuschen Sozialversicherung erworben worden sind).
10. FRANKREICH - ITALIEN
a) Die Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948.
b) Briefwechsel vom 3. März 1956.(Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter
in landwirtschaftlichen Berufen).
11. FRANKREICH - LUXEMBURG
Keine.
12. FRANKREICH - NIEDERLANDE
Keine.
13. ITALIEN - LUXEMBURG
Keine.
14. ITALIEN - NIEDERLANDE
Keine.
15. LUXEMBURG - NIEDERLANDE
Keine.
ANHANG III
(Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung)
Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen
die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Versicherungsdauer
abhängt
A. BELGIEN
Die Rechtsvorschriften über die allgemeinen Versicherung für den Fall
der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität
der Bergarbeiter und über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.
B. DEUTSCHLAND
Keine.
C. FRANKREICH
Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall
der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung
für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für
Bergarbeiter.
D. ITALIEN
Keine.
E. LUXEMBURG
Keine.
F. NIEDERLANDE
Gestz vom 18. Februar 1966 über Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit.
ANHANG IV
(Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung)
Wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
BELGIEN
FRANKREICH
ITALIEN
LUXEMBURG
ANHANG V
(Artikel 89 der Verordnung)
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter
Mitgliedstaaten
A. BELGIEN
1. Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung gilt nicht für selbständige
Erwerbstätige oder sonstige Personen, die nach dem Gesetz vom 9. August
1963 zur Einführung und Errichtung eines Pflichtversicherungssystems gegen
Krankheit und Invalidität krankenversichert sind, solange sie in dieser
Hinsicht nicht den gleichen Versicherungsschutz genießen wie Arbeitnehmer.
2. Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 7 und 8 des Titels III
der Verordnung duch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind
als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es ansässig ist.
3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung sind die Zeiten
in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945
nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind, auch als Versicherungszeiten
anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach
dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind.
B. DEUTSCHLAND
1. a) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über Unfallversicherung es
nicht bereits vorschreiben, entschädigen die deutschen Träger nach
diesen Vorschriften auch Unfälle (und Berufskranheiten), die vor dem 1.
Januar 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung
des Völkerbundrats vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht
von französichen Trägern übernommen worden sind, solange der
Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.
b) Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach
denen aus Unfällen (Berufskranheiten) und Zeiten, die außerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt
sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
2. a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften
Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen
die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Pflichtbeiträge
und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Pflichtbeiträgen
nach den deutschen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die deutschen Rentenversicherung
gleich.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung
bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bleiben die in diese Zeit entfallenden
gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
unberücksichtigt.
b) Buchstabe a) findet auf die pauschale Ausfallzeit keine Anwendung. Diese
wird ausschließlich den deutschen Versicherungszeiten ermittelt.
c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften
über die knappschftliche Rentenversicherung ist weiterhin voraussetzung,
daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag
zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichter worden ist.
d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich
die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.
e) Abweichend von Buchstabe d) gilt für Versicherte der deutschen Rentenversicherung,
die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Juli 1963 in den in dieser Zeit
unter niederländischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wohnten,
folgendes: Die Entrichtung von Beiträgen zur niederländischen Versicherung
in dieser Zeit steht für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten nach §
1251 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung oder entsprechender Bestimmungen
der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
nach deutschen Rechtsvorschriften gleich.
3. Soweit es sich um Zahlungen an deutschen Krankenkassen handelt, wird die
Zahlung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung erwähnten Beiträge
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über Rentenantrag gestundet.
4. Für die Prüfung der Frage, ob ein waisenrentenberechtigtes Kind
vorhanden ist, stehen dem Bezug einer Waisenrente nach den deutschen Rechtsvorschriften
der Bezug einer der Artikel 78 der Verordnung genannten Leistungen oder einer
anderen nach französischen Rechtsvorschriften für in Frankreich wohnendes
minderjähriges Kind gewährten Familienleistungen gleich.
5. Ergeben sich aus der Durchführung der Verordnung oder weiterer Verordnungen
über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung
außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise
ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der Bundesverband der
Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung)
im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung.
Die zur Durchführung des Ausgleich erforderlichen Mittel werden durch Umlage
auf sämtliche Täger der Krankenversicherung im Verhältnis der
durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, einschließlich Rentner,
aufgebracht.
6. Ist ein deutscher Träger zuständiger Träger für die Gewährung
von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt als
Arbeitnehmer (Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung) eine Person, die für
den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an
diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält.
C. FRANKREICH
1. a) Die Behilfe für alte Arbeitnehmer wird entsprechend den nach den
französischen Rechtsvorschriften für französiche Arbeitnehmer
geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmer gewährt, die Staatsangehörige
der übrigen Mitgliedstaaten sind und im Zeitpunkt der Antragstellung in
französichem Gebiet wohnen.
b) Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose.
c) Die Verordnung berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften,
auf Grund deren ausschließlich in den europäischen oder in den überseeischen
Departements der Französichen Republik (Guadeloupe, Guayana, Martinique
und Réunion) zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte
Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer
angerechnet werden.
2. Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im
Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden
nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.
3. Das Gesetz Nr. 65-655 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen
Staatsangehörige, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben
oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten
können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten
wie folgt angewendet:
- Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung
berechtigende Berufstätigkeit darf weder französischem Gebiet noch
in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen
Staatsangehörige der Arbeitnehmer ist;
- der Arbeitnehmer muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses
Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder
mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der
genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht- oder
freiwillig weiterversichert war.
4. Zu den Familienleistungen im Sinne des Artikels 73 Absatz 3 der Verordnung
gehören:
a) die vorgeburtlichen Beihilfen nach Artikel L 516 des Gesetzbuches der sozialen
Sicherheit (Code de la sécurité sociale);
b) die Familienbeihilfen nach den Artikeln L 524 und L 531 des Gesetzbuches
der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale);
c) die Entschädigung zum Ausgleich der «Cedularsteuer» (impôt
cédulaire) nach Artikel L 532 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit
(Code de la sécurité sociale).
Diese Leistung darf aber nur gezahlt werden, wenn der während der Abordnung
bezogene Lohn in Frankreich der Einkommensteuer unterliegt;
d) die Zulage für die im Haushalt tätige Ehefrau nach Artikel L 533
des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité
sociale).
D. ITALIEN
Keine.
E. LUXEMBURG
In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung werden Versicherungszeiten
oder gleichgestellte Zeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen
Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt wurden,
nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften am 1. Januar 1959 aufrechterhalten
waren oder späterhin nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den in Kraft
befindlichen oder zu schließenden zweiseitigen Abkommen wieder aufgelebt
sind. Soweit mehrere zweiseitigen Abkommen in Betracht zu ziehen sind, werden
die Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden
Zeitpunkt an berücksichtigt.
F. NIEDERLANDE
1. Krankenversicherung der Empfänger von Altersrenten
a) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und
zugleich eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 als Anspruchsberechtigter
in bezug auf Sachleistungen, sofern er - gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von Artikel 9 - die für die Zulassung zur freiwilligen Alterskrankenversicherung
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
b) Der Beitrag zur freiwilligen Alterskrankenversicherung beträgt für
die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Personen die Hälfte der durchschnittlichen
Kosten, die in den Niederlanden für die ärztliche Behandlung einer
älteren Person und ihrer Familienangehörigen entstehen.
2. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
Altersversicherung
a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten
vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter
denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können,
nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt
hat oder in denen er in den Niederlande eine entlohnte Tätigkeit im Dienst
eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgübt hat,
während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.
b) Die nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen,
die bei der Berechnung der nach den Rechtsvorschriften für Altersversicherung
eines anderen Mitgliedstaats gewährenden Rente berücksichtigt, bleiben
außer Betracht.
c) Für die verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den
niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung
hat, werden als Versicherungszeiten auch die Zeiten dieser Ehe berücksichtigt,
die vor dem Tag liegen, an dem die Betreffende das 65. Lebensjahr erreicht hat,
und in denen sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten
gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegten und mit den nach Buchstabe a) zu Berücksichtigenden
Versicherungszeiten zusammenfallen.
d) Fallen die nach Buchstabe c) zu berücksichtigenden Zeiten mit Zeiten
zusammen, die zur Berechnung der Rente berücksichtigt werden, die der Betreffenden
nach den Rechtsvorschriften über die Altersversicherung eines anderen Mitgliedstaats
zu zahlen sind, oder mit Zeiten, in denen sie eine Altersrente auf Grund derartiger
Rechtsvorschriften erhalten hat, so bleiben sie außer Betracht.
e) Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist und deren Mann den niederländischen
Rechtsvorschriften über die Altersversicherung unterstanden hat oder dem
Versicherungszeiten nach Buchstabe a) als zurückgelegt gelten, finden die
Buchstabe c) und d) entsprechende Anwendung.
f) Zeiten nach den Buchstabe a) und c) werden bei der Berechnung der Altersrente
nur berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 59.Lebensjahres
sechs Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt
hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
3. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
Witwen- und Waisenrente
a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Verordnung gelten als Versicherungszeiten,
die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine
Witwen- und Waisenrente zurückgelegt worden sind, auch Zeiten vor dem 1.
Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer nach Vollendung des 15. Lebensjahres
im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen er in den Niederlanden eine
entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnte.
b) Diejenigen nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten, welche mit
Versicherungszeiten zusammenfallen, die auf Grund der Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrente zurückgelegt worden
sind, bleiben unberücksichtig.
4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung
für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als
Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über
die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt
worden sind, auch die in den Niederlande vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten
Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.
b) Die nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten gelten als Versicherungszeiten,
die auf Grund der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art von
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind